Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren entschieden, dass eine 16-jährige Antragstellerin Anspruch auf Kostenübernahme für monatlich drei befüllte (transportable) Sauerstoffdruckgasflaschen zur Erhaltung ihrer Mobilität (Klassenfahrten, Ausflüge) hat (Az. L 4 KR 485/14 ER).
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.02.2015 zum Urteil L 4 KR 485/14 ER vom 21.12.2014
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren entschieden, dass eine 16-jährige Antragstellerin Anspruch auf Kostenübernahme für monatlich drei befüllte (transportable) Sauerstoffdruckgasflaschen zur Erhaltung ihrer Mobilität hat.
Die 16-jährige lebt bei ihren Pflegeeltern und erhält Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Neben einer geistigen Behinderung besteht bei ihr eine chronische Herzinsuffizienz sowie ein massiver Lungenschaden, aufgrund dessen sie Hilfe beim Atmen bedarf. Über einen Zeitraum von 12 Jahren hat die Krankenkasse ihr Flüssigsauerstoff und zusätzliche Sauerstoffdruckgasflaschen im Umfang von 12 Flaschen pro Monat bewilligt. Seit Februar 2014 hat die Krankenkasse die monatliche Versorgung mit befüllten Sauerstoffflaschen nicht mehr übernommen und als kostengünstigere Alternative stattdessen eine Druckgasfüllstation und zwei Sauerstoffflaschen zur Verfügung gestellt. Bei einem längeren Urlaub bestünde die Möglichkeit, die Flaschen durch einen gewerblichen Betrieb am Urlaubsort zu befüllen, so dass keine Einschränkung der Mobilität vorliege. Die Jugendliche führt dagegen an, dass ohne Versorgung mit weiteren – befüllten – Sauerstoffflaschen ihre Mobilität, insbesondere in Schule, Freizeit und Urlaub (z. B. Klassenfahrten und Familienausflüge) nicht mehr gewährleistet sei.
Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Krankenkasse im Hinblick auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 12 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V) bestätigt.
Es sei von einer für den täglichen Gebrauch ausreichenden Versorgung auszugehen. Für Kurzurlaube und Klassenfahrten sei die Möglichkeit des Befüllens der Flaschen vor Ort zumutbar.
Der 4. Senat des LSG hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen ausgeführt, dass es sich bei der Versorgung mit Sauerstoffdruckgasflaschen um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich handele, das die gesetzliche Krankenkasse in diesem Fall zu gewähren habe, weil es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitige bzw. mildere und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe. Hierzu zähle auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, wobei bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität als Grundbedürfnis anerkannt sei. Hier sei es bereits ausreichend, dass durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert werde.
Das LSG hat weiter ausgeführt, bei der 16-jährigen Antragstellerin bestünde ein komplexes Krankheitsbild, so dass nur Kurzurlaube von drei bis vier Tagen unter Berücksichtigung ihres Allgemeinzustandes und des Wetters möglich seien. Durch die transportablen Sauerstoffdruckgasflaschen würde ihr eine größere Mobilität gewährt und Aktivitäten ermöglicht, die ihr ansonsten nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung ihrer Gesundheit möglich wären. Dieser zusätzlich gewonnene Freiraum zähle bei der minderjährigen und schulpflichtigen Antragstellerin zu den Grundbedürfnissen. Da sie aufgrund der nicht mehr zur Verfügung gestellten Sauerstoffdruckflaschen bereits seit Februar 2014 daran gehindert sei, an Klassenfahrten teilzunehmen und entsprechende Unternehmungen mit ihren Pflegeeltern durchzuführen, lägen ernstzunehmende Einschränkungen in ihrer Lebensführung vor.
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Quelle: DATEV eG