Keine Bedenken gegen Spielapparatesteuer der Stadt Marburg/Lahn

Laut VG Gießen ist von Marburg erhobene Spielapparatesteuer rechtmäßig. Insbesondere habe sie keine erdrosselnde Wirkung (Az. 4 L 3526/14.GI).

 

VG Gießen, Pressemitteilung vom 10.03.2015 zum Beschluss 4 L 3526/14.GI vom 09.02.2015 (nrkr)

 
Mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Automatenbetreibers aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt, der sich gegen die Erhebung der Spielapparatesteuer für von ihm in Spielhallen im Stadtgebiet Marburg betriebene Spielapparate wandte. Er war für ein Quartal zu einer Spielapparatesteuer in Höhe von 4.290 Euro herangezogen worden und wollte vor Gericht die Aussetzung der Vollziehung erreichen.

 

Dies hat das Gericht abgelehnt. In der sehr ausführlichen Begründung der Entscheidung heißt es, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids bestehen. Die Erhebung einer Vergnügungsteuer auf Spielapparate nach der „Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Universitätsstadt Marburg“ vom 17. Oktober 2010 verletze den Automatenbetreiber weder in Grundrechten noch verstoße sie gegen höherrangiges Landes- oder Bundesrecht oder Europarecht. Sie habe auch keine erdrosselnde Wirkung. Dies begründet das Gericht im Einzelnen unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung.

 

Die Entscheidung (Beschluss vom 09.02.2015, Az. 4 L 3526/14.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Automatenbetreiber hat Beschwerde eingelegt, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheiden muss.

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Quelle: DATEV eG