Betroffener muss Hilfebedürftigkeit bei SGB II-Bezug nach einem Hausverkauf lückenlos offenlegen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass vorläufige Leistungen nach dem SGB II nur dann zu gewähren sind, wenn der Hilfebedürftige seine Bedürftigkeit lückenlos offenlegt und beweisen kann, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht (Az. L 11 AS 1310/14 B ER).

 

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 11.03.2015 zum Beschluss L 11 AS 1310/14 B ER vom 12.01.2015

 
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Gewährung von vorläufigen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) abgelehnt, weil sich das Gericht wegen unzureichender Angaben des Betroffenen kein hinreichend klares Bild über seine Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen konnte.

 

Der Antragsteller ist selbständig tätig und gibt an, in seinem Unternehmen (Verkauf von Tennisartikeln und Besaiten von Tennisschlägern) keinen Gewinn zu erzielen. Erstmals hatte der Antragsteller im August 2013 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen beantragt. Da er zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer eines als Vermögen anzurechnenden Einfamilienhauses war, wurde dieser Antrag abgelehnt. In der Folgezeit verkaufte der Antragsteller das Einfamilienhaus, ließ sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht an der in der ersten Etage gelegenen Zweizimmerwohnung einräumen. Den Kaufpreis in Höhe von 45.500 Euro erhielt er in drei Raten im Zeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2014.

 

Im März 2014 beantragte der Antragsteller erneut die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Er gab u. a. an, er habe sich aus dem Erlös des Hausverkaufs ein Auto gekauft, sein Girokonto ausgeglichen und Schulden bezahlt und die Kosten eines Urlaubsaufenthaltes auf den Philippinen bestritten. Er habe auf den Philippinen geheiratet und die Hochzeit sowie die anschließende Hochzeitsreise finanziert. Inzwischen habe er wieder Schulden und stünde mit drei Monatsmieten im Rückstand.

 

Das Jobcenter hat auch den erneuten Leistungsantrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei. Der 11. Senat des LSG hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diese Entscheidung sowie die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und ausgeführt, dass der Antragsteller die Vortrags- und Beweislast dafür trägt, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung stünde. Der Antragsteller habe bezüglich des Hausverkaufs sowie zum Erhalt und Verbrauch des Kaufpreises irreführende sowie unvollständige und widersprüchliche Angaben gemacht, und daher eine Hilfebedürftigkeit nicht plausibel bzw. glaubhaft gemacht. Dementsprechend sei das Jobcenter nicht verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig (d. h. für die Zeit des laufenden Verwaltungs- bzw. Klageverfahrens – sog. Hauptsacheverfahren) Leistungen zu gewähren.

 

Der Senat hat außerdem darauf hingewiesen, dass im Hauptsacheverfahren eine für den Antragsteller positive Entscheidung nur bei hinreichender Mitwirkung seinerseits im Sinne einer lückenlosen Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht komme. Sollte sich hieraus eine Hilfebedürftigkeit ergeben, so sei zu prüfen, ob der Antragsteller diese Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten (hier: Verwendung des Hauserlöses für zwei Asienreisen innerhalb weniger Monate; Finanzierung der Flitterwochen in einem Holiday-Resort auf den Philippinen) herbeigeführt und deshalb zum Ersatz der zu gewährenden Leistungen verpflichtet sei.

 

 

Hinweis zur Rechtslage

60 ff. SGB I, § 34 SGB II

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil

§ 60 Angabe von Tatsachen
(1) 1Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
(1) 1Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. 2Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. 3Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) 1Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. 2Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3) 1Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. 2Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

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Quelle: DATEV eG