Das OLG Oldenburg entschied, dass regelmäßiges Mähen einer Wallhecke eine Beschädigung und keine Pflegemaßnahme darstellt (Az. 2 Ss (Owi) 24/15).
OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.03.2015 zum Beschluss 2 Ss (Owi) 24/15 vom 18.02.2015
Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat auf die Rechtsbeschwerde eines Grundstückseigentümers ein Urteil des Amtsgerichts Aurich aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Der Grundstückseigentümer war vom Amtsgericht zur Zahlung einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden, weil er eine, auf seinem Grundstück befindlichen, Wallhecke regelmäßig gemäht hatte. Sein Antrag hatte jetzt vorläufig Erfolg, da das Amtsgericht nicht festgestellt hatte, dass die Wallhecke im dafür vorgesehenen naturschutzrechtlichen Verzeichnis eingetragen war. Im Übrigen ließ der Senat aber erkennen, dass die Verurteilung dann möglich wäre, wenn eine Wallhecke von dem Grundstückseigentümer regelmäßig gemäht worden war.
Wallhecken sind nach der gesetzlichen Definition des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind gesetzlich verboten.
Kern des Streits war das regelmäßige Mähen des Walls. Während es der Grundstückseigentümer und seine Ehefrau nach ihrem eigenen Bekunden gerne „ordentlich ums Haus haben“ und deshalb regelmäßig den auf ihrem Grundstück befindlichen Wall mähten, sah die Naturschutzbehörde in Aurich in dem Mähen von Wallhecken einen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz. Dem folgte der Senat und stellte fest, dass das regelmäßige Mähen einer Wallhecke eine Beschädigung im Sinne des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ist. Die Auffassung des Grundstückseigentümers, das Mähen stelle eine Pflegemaßnahme dar, teilten die Richter nicht. Das regelmäßige Mähen verhindere das Nachwachsen und den Aufwuchs von Sträuchern und Bäumen und erhalte oder fördere deshalb die Wallhecke nicht, sondern behindere oder zerstöre ihre Entwicklung. Eine Ordnungswidrigkeit liegt darin aber nur, wenn die Wallhecke in das dazu vorgesehene naturschutzrechtliche Verzeichnis (Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz) eingetragen war. Dies hatte das Amtsgericht nicht geklärt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
| Hinweis zur Rechtslage
§ 22 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 BNatSchG) – Auszug (1) … (2) … (3) Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (Wallhecken) sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht
(4) … |
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Quelle: DATEV eG