Mit dem BMF-Schreiben werden die Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG) zum 1. Januar 2015 erläutert (Az. IV D 3 – S-7279 / 13 / 10003).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 13 / 10003 vom 13.03.2015
Kurzfassung
Durch Artikel 11 i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz – vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 neu gefasst. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten. Außerdem wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten auch bei Lieferungen von in der Anlage 4 genannten Metallen die Betragsgrenze von 5.000 Euro eingeführt.
Diese Änderungen haben zur Folge, dass bei nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführten Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist, wenn er Gegenstände im Sinne der Anlage 4 des UStG in der Fassung von Artikel 11 Nr. 2 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erwirbt und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt. Werden nach dem 31. Dezember 2014 Gegenstände geliefert, die mit Wirkung vom 1. Januar 2015 nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten sind (z. B. Selen sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen) oder deren Summe der Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs weniger als 5.000 Euro beträgt, ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner.
Das Schreiben gliedert sich folgendermaßen:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
II. Anwendungsregelungen
III. Schlussbemerkungen
Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG