Ein Arbeitnehmer ist nur auf dem Weg zum Essen in der Mittagspause unfallversichert. Werden diese Wege wegen anderer privater Angelegenheiten unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. So das LSG Darmstadt (Az. L 3 U 225/10).
LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 24.03.2015 zum Urteil L 3 U 225/10 vom 24.03.2015
Unfallversicherungsrecht
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In Pausen sind Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer privater Angelegenheiten – wie z.B. des Abholens von Kleidungsstücken aus der Reinigung – unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel den Beweis zu erbringen, dass er im konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses mit der Motivation auf Nahrungsaufnahme unterwegs gewesen ist. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 24.03.2015 nach mündlicher Verhandlung.
Angestellte verunglückte in der Mittagspause
Eine 52-jährige Sekretärin stürzte in der Mittagspause auf einer Treppe zur B-Ebene an der Hauptwache in Frankfurt am Main und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die Berufungsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Verrichtung habe im Vordergrund gestanden, so dass die verunglückte Frau zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben der verletzten Frau gegenüber einer Mitarbeiterin der BG wenige Tage nach dem Unfall.
Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie sich auf die Treppe zur B-Ebene in jedem Fall auch zwecks Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fastfood-Restaurant begeben habe.
Landessozialgericht verneint – nach Vernehmung einer in Südafrika lebenden Zeugin per Skype – versicherte Tätigkeit
Die Darmstädter Richter haben dazu die in Südafrika lebende, ehemalige Mitarbeiterin der BG per Skype im Rahmen der mündlichen Verhandlung vernommen. Ferner haben sie die Klägerin angehört und eine weitere Zeugin vernommen.
Motivation zum Essenholen nicht bewiesen
Es sei, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Klägerin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fastfood-Restaurant auf die Treppe zur B-Ebene begeben habe. Die Beweislast für ihre Motivation trage die Klägerin.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
| Hinweis zur Rechtslage
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 8 SGB VII |
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Quelle: DATEV eG