Positionen der WPK zu präventiven Aufsichtsverfahren sowie zu Änderungen der WPO und der Berufssatzung

Die WPK hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie drei Positionspapiere zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vorgelegt.

 

WPK, Stellungnahmen vom 02.04.2015

 
Die WPK hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit Schreiben vom 31. März 2015 drei weitere Positionspapiere zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vorgelegt.

 

Diese betreffen:

 

  • Positionen der WPK zur Ausgestaltung der präventiven Aufsichtsverfahren (Sonderuntersuchungen und Qualitätskontrolle)
  • Positionen der WPK zu weiteren EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung WP/vBP

    Zu Fragen der Fortentwicklung der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle aufgrund der neuen EU-Regeln zur Abschlussprüfung hatte sich die WPK bereits im Dezember 2014 geäußert.

  • Der Vorstand spricht sich unter anderem dafür aus:

    • im Hinblick auf die Umsetzung des Art. 24a AP-RL (interne Organisation von Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften) die Regelung zum internen Qualitätssicherungssystem beizubehalten (§ 55b WPO), da es dem unveränderten Verständnis in Deutschland entspricht, dass sich ein Qualitätssicherungssystem auf die gesamte WP/vBP-Praxis zu beziehen hat. Da die Anforderungen an ein internes Qualitätssicherungssystem je nach Größe, Struktur und Aufgabenfelder einer WP/vBP-Praxis unterschiedlich sind, soll der bisherige Wortlaut um einen neuen Satz 2 zur Verhältnismäßigkeit ergänzt werden. Die detaillierten Vorgaben des Art. 24a Abs. 1 AP-RL sollen im Sinne einer Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie nur für die Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen gelten. Grundsätze sollen in einem neuen Abs. 2 des § 55b WPO aufgenommen werden, während Einzelheiten in der Berufssatzung geregelt werden sollten.
    • Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Deutschland von der Aufzeichnungspflicht geringfügiger Verstöße gegen die Bestimmungen der Abschlussprüferrichtlinie und -verordnung zu befreien (Artikel 24b Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 AP-RL). Die Aufzeichnung eines jeglichen Verstoßes, sei er noch so unbedeutend und unwesentlich für die Arbeitsorganisation oder das Qualitätssicherungssystem der Prüferpraxis insgesamt, wäre eine unverhältnismäßige und bürokratische Belastung von Prüferpraxen.
  • Positionen der WPK zu nicht-EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung
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    In Erwartung der zwischenzeitlich vorliegenden EU-Regelungen wurde das Berufsrecht der WP/vBP seit der 7. WPO-Novelle im Jahr 2007 nur noch punktuell angepasst. Aus Sicht des Vorstands soll dieser „Reformstau“ im Rahmen der 8. WPO-Novelle aufgelöst werden. Der Vorstand spricht sich unter anderem dafür aus:

    • die Möglichkeit zu schaffen, zukünftig Maßnahmen der WPK und der öffentlichen Aufsicht nicht nur von einer, sondern mindestens von zwei gerichtlichen Instanzen überprüft werden können. Derzeit steht für die Überprüfung von Rügeentscheidungen nur eine Instanz zur Verfügung; dies ist schon heute nicht mehr für jedes Verfahren angemessen. Dies ist auch angesichts der Ankündigung des BMWi-Eckpunktepapiers angemessen, die Aufsicht über sogenannte schwere Berufsaufsichtsfälle in die Zuständigkeit der WPK und der öffentlichen Aufsicht zu übertragen.
    • die Regeln zur Berufsausübung neu zu ordnen. Die derzeit geltende § 43a WPO bietet dem Berufsstand nicht die Flexibilität anderer Berufsrechte der freien Berufe, insbesondere der Rechtsanwälte und Steuerberater. Es soll neu geordnet werden, welche der derzeit nur vereinbaren Tätigkeiten wegen der Nähe zu den beruflichen Aufgaben nach § 2 WPO zur originären Tätigkeit erklärt und damit ebenfalls dem Kernbereich der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden. Daneben soll im Einzelfall die Möglichkeit geschaffen werden, weitere berufsnahe Tätigkeiten, die eine Gefährdung der Berufspflicht nicht erwarten lassen, mit Genehmigung der WPK ergreifen zu können.
    • den Gesellschafterkreis einer Berufsgesellschaft in beschränktem Umfang um in der Berufsgesellschaft tätige Personen zu erweitern, ohne dass es auf die Berufsqualifikation dieser Person ankommt (z. B. bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen).

 

Daneben regt die WPK weitere redaktionelle und klarstellende Änderungen des Berufsrechts an.

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Quelle: DATEV eG