Neuermittlung der Regelbedarfsstufen

Die Bundesregierung hat angekündigt, als Reaktion auf die BSG-Urteile B 8 SO 14/13 R u. a. vom 23.07.2014 die Regelbedarfsstufe für voll erwerbsgeminderte Menschen neu zu ermitteln, die volljährig in einem Haushalt mit Verwandten oder anderen Personen, die nicht Ehegatte oder Lebenspartner sind, zusammenleben. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.04.2015

 

Quelle: hib-Nr. 211/2015

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Regelbedarfsstufe 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) neu zu ermitteln. Das teilt sie in einer Antwort (18/4589) auf eine Kleine Anfrage (18/4472) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit. Diese Bedarfsstufe erhalten voll erwerbsgeminderte Menschen, wenn sie volljährig sind und in einem Haushalt mit Verwandten oder anderen Personen, die nicht Ehegatte oder Lebenspartner sind, zusammenleben. Sie beträgt 80 Prozent der vollen Regelbedarfsstufe. Das Bundessozialgericht hatte diese Praxis in mehreren Urteilen verworfen. Die Bundesregierung schreibt dazu, dass einzelne Regelbedarfsstufen nicht isoliert geändert werden könnten. Gesetzgeberische Änderungen fänden im Rahmen der ohnehin geplanten Neuermittlung der Regelbedarfe nach Vorliegen der aktuellen Daten der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2013 (EVS 2013) statt. Wenn das Statistische Bundesamt seine diesbezüglichen Auswertungen im zweiten Halbjahr 2015 abgeschlossen habe, werde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Regelbedarfsermittlung nötigen Sonderauswertungen in Auftrag geben, heißt es in der Antwort.

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Quelle: DATEV eG