Kündigung des Kölner Dombaumeisters unwirksam

Das ArbG Köln entschied, dass die Kündigung des Dombaumeisters unwirksam ist. Durch arbeitsvertragliche Regelung sei das Kündigungsrecht lediglich auf das Recht zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung beschränkt worden (Az. 8 Ca 4701/14).

 

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 23.04.2015 zum Urteil 8 Ca 4701/14 vom 23.04.2015

 
Das Arbeitsgericht Köln hat am 23.04.2015 entschieden, dass die Kündigung des Dombaumeisters unwirksam ist.

 

Das beklagte Metropolitankapitel der Hohen Domkirche Köln hatte Ende Mai 2014 eine fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis zum 31.12.2014 gegenüber dem Dombaumeister Dr. Hauck ausgesprochen.

Diese Kündigung hat das Arbeitsgericht Köln für unwirksam gehalten. Durch arbeitsvertragliche Regelung sei das Kündigungsrecht des Domkapitels auf das Recht zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung beschränkt worden. Entsprechend habe das Domkapitel nur eine fristlose Kündigung zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen und das Arbeitsverhältnis nicht für eine eingeräumte Auslauffrist fortsetzen dürfen.

 

Das Gericht hat vor diesem Hintergrund offengelassen, ob die vom Domkapitel vorgetragenen Kündigungsgründe tatsächlich vorgelegen haben.

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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Quelle: DATEV eG