Das SG Aachen entschied, dass Privatpersonen, die nach einem gewonnenen Rechtsstreit außergerichtliche Kosten geltend machen wollen, diese im Einzelnen nachzuweisen haben. Eine für Rechtsanwälte geltende Vorschrift, wonach Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal mit 20 Euro in Rechnung gestellt werden können, sei für Privatpersonen nicht anwendbar (Az. S 11 SF 11/15 E).
SG Aachen, Pressemitteilung vom 30.04.2015 zum Beschluss S 11 SF 11/15 E vom 20.04.2015
In einer Entscheidung vom 20.04.2015 hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Aachen darauf hingewiesen, dass Privatpersonen, die nach einem gewonnenen Rechtsstreit außergerichtliche Kosten (etwa Portokosten) geltend machen wollen, diese im Einzelnen nachzuweisen haben. Eine für Rechtsanwälte geltende Vorschrift, wonach Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal mit 20,00 Euro in Rechnung gestellt werden können, ist für Privatpersonen nicht anwendbar.
Entgegen einer im Internet kursierenden Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt/Main aus dem Jahr 2013 ist auch eine Übertragung dieser Vorschrift auf Privatpersonen nicht geboten. Zur Begründung hat das Sozialgericht Aachen darauf hingewiesen, dass eine solche Übertragung voraussetzen würde, dass die Ausgangslagen vergleichbar wären. Dies ist aber nicht der Fall.
Die Pauschalierung im Fall von Rechtsanwälten, die mit der geschäftlichen Besorgung von Rechtsgeschäften betraut sind, beruht darauf, dass der Gesetzgeber das für diese zwangsläufig erforderliche Vorhalten und Benutzen einer telekommunikationstechnischen Infrastruktur möglichst praktikabel – nämlich pauschal – abgelten wollte. Eine entsprechende Infrastruktur für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten müssen Privatpersonen jedoch nicht vorhalten. Ihnen ist es zuzumuten, angefallene Kosten konkret zu belegen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG