EU-Rat hat 4. Geldwäscherichtlinie angenommen

Der EU-Rat hat den zuvor mit dem EU-Parlament ausgehandelten Kompromiss zur 4. Geldwäscherichtlinie angenommen. Nun muss das EU-Parlament noch zustimmen.

 

Der Rat hat am 20.04.2015 den zuvor mit dem EU-Parlament ausgehandelten Kompromiss zur 4. Geldwäscherichtlinie formal angenommen. Nun steht noch die formale Annahme des Textes durch das EU-Parlament aus, die voraussichtlich auf einer der nächsten Plenartagungen erfolgen wird.

 

Mit der Richtlinie werden die überarbeiteten Empfehlungen der Financial Action Task Force (ein internationales Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche) umgesetzt. Danach werden alle Steuerstraftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, als Vortat zur Geldwäsche eingestuft (Art. 3 Abs. 4 lit. f).

 

Auch im Rahmen der neuen Richtlinie bleiben Steuerberater und Wirtschaftsprüfer grundsätzlich und Rechtsanwälte, die im Namen und auf Rechnung ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder daran mitwirken, Verpflichtete im Sinne der Richtlinie (Art. 2 Abs. 3). Verdachtsfälle sind einer zentralen Meldestelle anzuzeigen. Bei den Berufsträgern können die EU-Mitgliedstaaten die entsprechenden Selbstverwaltungseinrichtungen, z. B. die Steuerberaterkammern, als Meldestellen benennen (Art. 34 Abs. 1). Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sind von der Meldepflicht befreit, wenn sie die Informationen erlangen, während sie für den Mandanten eine Rechtslage beurteilen oder ihn in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren vertreten oder verteidigen (Art. 34 Abs. 2).

 

Das EU-Parlament konnte während den Verhandlungen durchsetzen, dass Gesellschaften, Trusts oder Stiftungen Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentürmern in zentralen Registern (z. B. Handels-, Unternehmens- oder öffentliche Register) veröffentlichen müssen (Art. 30 Abs. 3). Personen oder Organisationen mit berechtigtem Interesse können mit vorheriger Onlineregistrierung und Entrichtung einer Gebühr Einblick in das Register erlangen.

 

Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie können u. a. durch den Zulassungsentzug sanktioniert werden (Art. 59 Abs. 2 lit. c).

 

Nach Verabschiedung des Rechtsaktes haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

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Quelle: DATEV eG