Nicht nur Aufwendungsersatz für stromnetzstabilisierende Kraftwerkseinsätze

Laut OLG Düsseldorf muss Kraftwerksbetreibern, die zu stromnetzstabilisierenden Kraftwerkseinsätzen zur Vermeidung von Stromnetzengpässen verpflichtet werden, nicht nur ein Aufwendungsersatz, sondern eine angemessene Vergütung gewährt werden, die auch Kosten und entgangenen Gewinn beinhaltet.

 

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.04.2015

Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.04.2015 aufgrund von 25 Beschwerden von Kraftwerksbetreibern zwei Beschlüsse der Bundesnetzagentur aufgehoben, mit denen der Einsatz und die Kostenerstattung für stromnetzstabilisierende Kraftwerkseinsätze geregelt werden sollten.

 

Die Bundesnetzagentur hatte 2012 Vorgaben gemacht, wie und in welcher Reihenfolge Kraftwerke zur Vermeidung von Stromnetzengpässen zum Herauf- oder Herunterfahren ihrer Kraftwerke verpflichtet sind. Auch hat sie festgelegt, dass die Kraftwerksbetreiber für einen solchen sog. Redispatch-Einsatz ihrer Kraftwerke im Regelfall nur einen Aufwendungsersatz erhalten (Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012, Aktenzeichen BK6-11-098 und BK8-12-019).

 

Hinsichtlich der Redispatch-Vergütungsregelung hält der Senat die Beschränkung auf einen bloßen Aufwendungsersatz für zu restriktiv. Vielmehr seien im Grundsatz auch weitere in Zusammenhang mit der Redispatch-Anweisung entstehende Kosten und entgangene Gewinnmöglichkeiten ersatzfähig. § 13 Abs. 1a EnWG gehe davon aus, dass nicht nur ein Aufwendungsersatz, sondern eine „angemessene Vergütung“ zu gewähren sei. Wie diese weiteren Kosten und Nachteile gegebenenfalls zu berücksichtigen seien, etwa anhand pauschaler Zuschläge oder einer individuellen Berechnung, habe die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Regulierungsermessens zu entscheiden.

 

Die Anordnungen der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Vorgaben zur Durchführung der Redispatch-Maßnahmen und Einsatzreihenfolge der Kraftwerke, Aktenzeichen BK6-11-098, hat der Senat im Wesentlichen nicht beanstandet. Da jedoch die beanstandeten Punkte mit den übrigen Regelungen untrennbar verbunden seien, hat der Senat beide Beschlüsse der Bundesnetzagentur aufgehoben.

 

Gegen diese Entscheidungen des Gerichts kann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

 

 

Hintergrundinformationen
Im Rahmen eines sog. „Dispatchs“ wird täglich durch die Bundesnetzagentur für den Folgetag festgelegt, aus welchen Anteilen der verfügbaren Stromquellen (Wind, Wasser, Solar, Atom, Kohle oder Gas etc.) die Stromversorgung in Deutschland erfolgen soll. Hierbei werden auch die zu erwartenden Wetterbedingungen berücksichtigt. Weichen diese von den Prognosen ab, ist zur Vermeidung von Stromengpässen eine kurzfristige Änderung der Kraftwerkseinsätze nach Absprache mit den Übertragungsnetzbetreibern erforderlich. Kraftwerksbetreiber werden angewiesen, die Leistungen ihrer Kraftwerke zu steigern oder zu reduzieren (sog. „Redispatch-Maßnahmen“).Die Bundesnetzagentur hatte 2012 angesichts unterschiedlicher, nur auf freiwilliger Basis abgeschlossener Vereinbarungen zwischen Kraftwerks- und Übertragungsnetzbetreibern (Netzbetreiber des Höchstspannungsnetzes) sowie einem zunehmenden Redispatch-Volumen eine bundesweit einheitliche Regelung für notwendig erachtet. So waren die Redispatch-Kosten, die über den Strompreis auf die Stromkunden umgelegt werden, von 2007 bis 2011 von 60 Millionen Euro auf über 120 Millionen Euro jährlich gestiegen. Deshalb hatte die Bundesnetzagentur die Vergütungskriterien vorgegeben. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur sollten Kraftwerksbetreiber für einen Redispatch-Einsatz lediglich einen Aufwendungsersatz, insbesondere Ersatz der variablen Kosten wie Brennstoffkosten, erhalten. Bei einem nur geringfügigen Kraftwerkseinsatz sollte sich die Vergütung auf der Basis des niedrigsten stündlichen Strom-Börsenpreises des Vormonats (EPEX-Spot-Preis), zu dem ein Kraftwerk Strom eingespeist hatte, berechnen. Werde eine Anlage heruntergefahren, sollten entsprechend die ersparten Aufwendungen an den Übertragungsnetzbetreiber zu erstatten sein. Fixkosten und der Ersatz entgangener Gewinnchancen sollten hingegen nicht erstattungsfähig sein. Erst sofern Redispatch-Maßnahmen eines Kraftwerks mehr als 10 % der Stromeinspeisemengen des Vorjahres betreffen, sollte ein über einen bloßen Aufwendungsersatz hinausgehender Leistungsanteil gewährt werden. Die Kraftwerksbetreiber haben gegen die Vorgaben der Bundesnetzagentur eingewandt, dass die vorgesehene Vergütung nicht ausreichend und nicht kostendeckend sei.

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Quelle: DATEV eG