BFH: Kindergeld für ein "beschäftigungsloses" Kind trotz selbständiger Tätigkeit

Der BFH entschied, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst (Az. III R 9/14).

 

BFH, Pressemitteilung Nr. 34/15 vom 13.05.2015 zum Urteil III R 9/14 vom 18.12.2014

 
Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 18. Dezember 2014 (III R 9/14) entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst.

 

Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbständig tätig war. Als die Familienkasse hiervon erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

Der BFH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Streitsache an das Finanzgericht (FG) zurück, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, kann Kindergeld (u. a.) dann beansprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist. Nach Ansicht des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozialrechtlich zu verstehen, und zwar im Sinne von „beschäftigungslos“ nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III a. F.; jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Hiernach schließt die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an. Insbesondere ist die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch maßgebliche Grenze von 400 Euro (nunmehr 450 Euro) ohne Bedeutung.

 

Da das FG weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen hatte, wurde die Streitsache an das FG zurückverwiesen.

 

 

Beschäftigungslosigkeit eines selbständig tätigen Kindes


Leitsatz:

Die selbständige Betätigung eines Kindes – hier: als Kosmetikerin – schließt seine Beschäftigungslosigkeit i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG aus, wenn sie nicht nur gelegentlich mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die Grenze für sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 SGB IV) nicht übersteigen.

 

 

Tatbestand:

I.

1

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hatte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zunächst Kindergeld für die im Mai 1987 geborene Tochter auch nach deren Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt.

 

2

Die Tochter war vom 1. November 2005 bis zum 16. August 2006 als Kosmetikerin selbständig tätig. Aus dieser Tätigkeit erklärte sie gewerbliche Einkünfte für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von minus 762 € und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 16. August 2006 in Höhe von 1.732 €, die sich aus einem laufenden Gewinn von 832 € und einem Veräußerungsgewinn aus Warenverkauf in Höhe von 900 € zusammensetzten.

 

3

Nachdem die Familienkasse von dieser Tätigkeit erfahren hatte, hob sie durch Bescheid vom 4. Juni 2008 die Kindergeldfestsetzung ab November 2005 auf und forderte das für November 2005 bis Juli 2006 gezahlte Kindergeld (1.386 €) zurück.

 

4

Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse als unbegründet zurück, weil die Tochter selbständig erwerbstätig gewesen und nicht bei einer Agentur für Arbeit oder einem anderen zuständigen Leistungsträger als arbeitsuchend gemeldet gewesen sei (Einspruchsentscheidung vom 10. August 2009).

 

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, für die Tochter könne kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beansprucht werden, weil sie infolge ihrer gewerblichen Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Die Familienkasse sei auch nicht an der Rückforderung des Kindergeldes gehindert gewesen.

 

6

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision vor, die selbständige Berufstätigkeit eines Kindes sei kein Beschäftigungsverhältnis. Der Begriff bezeichne lediglich nichtselbständige Beschäftigungsverhältnisse, nicht aber eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. Kindergeld sei jedenfalls deshalb zu gewähren, weil die selbständige Tätigkeit ihrer Tochter finanziell ohne Erfolg geblieben sei.

 

Gründe:

II.

7

Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, Seite 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse … eingetreten (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2014 (gesicherter Bereich)III R 21/12, (gesicherter Bereich)BFHE 246, 389, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 135). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.

 

III.

8

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um den Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre Tochter beurteilen zu können.

 

9

1. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

 

10

a) Das FG hat nicht festgestellt, ob die Tochter sich -was von der Klägerin behauptet und von der Familienkasse bestritten wurde-als Arbeitsuchende gemeldet und diese Meldung nach Ablauf von jeweils drei Monaten erneuert hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Juni 2008 (gesicherter Bereich)III R 68/05, (gesicherter Bereich)BFHE 222, 349, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 1008; vom 26. Juli 2012 (gesicherter Bereich)III R 70/10, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2012, 1971, Rz 15). Dies wäre für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG erforderlich, da die Neuregelung des § 38 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III), wonach die Vermittlungspflicht der Arbeitsagentur nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten endet, erst ab 1. Januar 2009 und daher im Streitzeitraum noch nicht anwendbar war (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. April 2014 (gesicherter Bereich)III R 19/12, (gesicherter Bereich)BFHE 245, 200, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 29, und vom 26. August 2014 (gesicherter Bereich)XI R 1/13, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 15).

 

11

b) Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG auch nicht beurteilen, ob die Tochter in einem Beschäftigungsverhältnis stand.

 

12

aa) Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist sozialrechtlich zu verstehen. Ein Kind steht demnach nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn es beschäftigungslos i.S. des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. (jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB III) ist (vgl. Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 90; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 32 Rz 25; Blümich/ Selder, § 32 EStG Rz 30; Dürr in Frotscher/Geurts, EStG, § 32 Rz 57).

 

13

Denn § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für die Jahre 2000 bis 2002 geltenden Fassung hatte ausdrücklich bestimmt, dass ein Kind zu berücksichtigen ist, wenn es „arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. Januar 2003 (gesicherter Bereich)VIII B 81/02, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2003, 897, Rz 5). Dieser Verweis ist zwar ab dem Jahr 2003 entfallen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 2002, 4621). Der Gesetzgeber wollte dadurch indessen nicht von den Begrifflichkeiten des SGB III Abstand nehmen, sondern mit der Gesetzesänderung lediglich erreichen, dass Kinder ohne Beschäftigung sich nicht ausschließlich wegen des Anspruchs auf Kindergeld beim Arbeitsamt arbeitslos melden müssen (BTDrucks 15/26, S. 29).

 

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich zudem die von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ferner vorausgesetzte Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit nach § 38 SGB III (z.B. Senatsurteile in (gesicherter Bereich)BFHE 222, 349, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 1008, und in (gesicherter Bereich)BFHE 245, 200, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 29). Dem würde es widersprechen, den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Gesetzgeber verwendeten Begriff des Beschäftigungsverhältnisses anders als ebenfalls im sozialrechtlichen Sinne zu verstehen. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der gewöhnliche Sprachgebrauch unter einem „Beschäftigungsverhältnis“ üblicherweise nur eine nichtselbständige Betätigung versteht, kommt es daher nicht an.

 

15

bb) Die Beschäftigungslosigkeit nach § 119 Abs. 1 SGB III a.F. wird gemäß § 119 Abs. 3 SGB III a.F. (jetzt § 138 Abs. 3 SGB III) u.a. durch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht ausgeschlossen, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Eine von Gewinnerzielungsabsicht getragene (Öndül in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 138 SGB III Rz 41) selbständige oder gewerbliche Betätigung des Kindes steht der Beschäftigungslosigkeit somit entgegen, wenn sie (nicht nur ausnahmsweise) mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst.

 

16

Das FG hat den Umfang der Tätigkeit der Tochter nicht festgestellt. Angesichts der geringen Höhe der von ihr daraus erzielten Einkünfte erscheint es als nicht ausgeschlossen, dass sie regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet hat.

 

17

cc) Die Höhe der aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte ist für § 119 Abs. 1 SGB III a.F. ohne Bedeutung. Der fehlende finanzielle Erfolg der Tätigkeit der Tochter vermag deshalb ihre Beschäftigungslosigkeit nicht zu begründen.

 

18

Die Verwaltung geht zwar davon aus, dass eine geringfügige nichtselbständige Beschäftigung gemäß § 8 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) oder § 8a SGB IV (Monatsentgelt im Streitzeitraum bis zu 400 €, derzeit bis zu 450 €) der Berücksichtigung nicht entgegenstehe (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, (gesicherter Bereich)BStBl I 2014, 922, unter A 13 Abs. 1 Satz 2). Das lässt sich aber nicht auf selbständige Betätigungen übertragen, weil diesem Gegensatz zu geringfügigen Arbeitsverhältnissen insbesondere in der Anlaufphase häufig trotz geringer Einkünfte einen erheblichen zeitlichen Einsatz erfordern.

 

19

2. Im zweiten Rechtsgang wird im Hinblick auf den Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG sowohl die tatsächliche Meldung der Tochter als Arbeitsuchende (vgl.dazu Senatsurteile vom 25. September 2008 (gesicherter Bereich)III R 91/07, (gesicherter Bereich)BFHE 223, 354, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 47; in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2012, 1971) als auch der zeitliche Umfang ihrer Tätigkeit zu prüfen sein.

 

20

3. Die Kostenentscheidung wird dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO).

———————-

Quelle: DATEV eG