Allgemeine Ausrichtung des Rates zur Einpersonengesellschaft

Der Rat hat Ende Mai auf Grundlage eines Kompromisstextes seine Position (sog. allgemeine Ausrichtung) zum Richtlinienvorschlag zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (SUP) festgelegt. Das EU-Parlament wird voraussichtlich am 15.12.2015 über den Richtlinienvorschlag abstimmen.

 

Der Rat hat Ende Mai auf Grundlage eines Kompromisstextes seine Position (sog. allgemeine Ausrichtung) zum Richtlinienvorschlag zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (SUP) festgelegt. Das EU-Parlament wird voraussichtlich am 15.12.2015 über den Richtlinienvorschlag abstimmen. Anschließend können beide Institutionen den Vorschlag im sog. Trilogverfahren verhandeln.

 

Ziel der SUP soll es sein, potenziellen Gründern und KMU die Gründung von Unternehmen und Tochtergesellschaften im EU-Ausland zu erleichtern. Insbesondere sollen die mit der Gründung verbundenen Kosten und Verwaltungslasten reduziert werden.

 

Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, dass das Eintragungsverfahren für neugegründete SUP auf elektronischem Wege abgewickelt werden kann, ohne dass der Gründungsgesellschafter vor einer Behörde im Eintragungsmitgliedstaat erscheinen muss. Da dies stark umstritten war, sieht der Kompromisstext des Rates bei der Online-Eintragung mehr Garantien vor. So können die EU-Mitgliedstaaten u. a. gemäß ihrer nationalen Vorschriften die Identität des Gründers mit Hilfe von Online-Mitteln, z. B. einer Videokonferenz, überprüfen. Die Eintragungsbehörden müssen für die Online-Eintragung elektronische Identifizierungsmittel, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, akzeptieren. Sie können die Eintragung jedoch ablehnen, wenn die elektronischen Identifizierungsmittel nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt entsprechen. Sollte der Verdacht zur Verwendung einer falschen Identität für betrügerische Zwecke bestehen, können die EU-Mitgliedstaaten verlangen, dass der Gründer persönlich bei der Behörde erscheint.

 

Für die Errichtung einer SUP sieht der Kommissionsvorschlag ein Mindestkapital von einem Euro vor (Artikel 16). Der Rat hält an diesem Vorschlag fest. Die EU-Mitgliedstaaten können jedoch eine SUP verpflichten, gesetzliche Rücklagen (z. B. in Form eines prozentualen Anteils der Gewinne) zu bilden. Zum verbesserten Gläubigerschutz ist vorgesehen, dass die EU-Mitgliedstaaten Mechanismen in ihren nationalen Rechtsvorschriften verankern müssen, die verhindern, dass eine SUP nach der Gewinnausschüttung ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen kann.

 

Im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag sieht die Ratsposition nicht mehr die Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz vor (ehemaliger Artikel 10).

 

Die EU-Mitgliedstaaten sollen drei Jahre Zeit haben, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

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Quelle: DATEV eG