Die Bundesregierung will die Rechtsstellung des Syndikusanwalts gesetzlich regeln. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, der am 19.06.2015 in erster Lesung durch den Bundestag beraten wird.
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.06.2015
Quelle: hib-Nr. 318/2015
Die Bundesregierung will die Rechtsstellung des Syndikusanwalts gesetzlich regeln. Das sieht ein Gesetzentwurf (18/5201) vor, der am 19.06.2015 in erster Lesung durch den Bundestag beraten wird. Syndikusanwälte – also Anwälte, die einem „nichtanwaltlichen“ Arbeitgeber, wie etwa einem Unternehmen, einem Verband oder einer berufsständischen Körperschaft im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung stehen – sollen der Vorlage nach statusrechtlich einem Rechtsanwalt gleichgestellt werden. Gleichzeitig sieht der Entwurf jedoch auch Einschränkungen vor. So soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung die Tätigkeit der Syndikusanwälte grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Außerdem soll für Syndikusanwälte ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsrechtlichen Anwaltszwangs sowie ein weiteres Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. Ebenfalls ausgeschlossen sein sollen sie vom strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht und dem Beschlagnahmeverbot. Damit, so erläutert die Bundesregierung, solle zum einen ermöglicht werden, dass Syndikusanwälte wie bisher- unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend – von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungssystemen verbleiben können. Zudem würden so bestehende Rechtsunsicherheiten, etwa in der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit bei der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung beseitigt.
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Quelle: DATEV eG