Frequenzschutzbeiträge der Rundfunkanstalten: Kostenkalkulation muss erneut überprüft werden

Das BVerwG hat Rechtsstreitigkeiten über Frequenzschutzbeiträge an das OVG Münster zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Ob die den Beiträgen zugrundeliegende, von den Klägern angegriffene Kostenkalkulation tragfähig sei, lasse sich mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend beurteilen (Az. 9 C 23.14, 9 C 24.14, 9 C 25.14 und 9 C 26.14).

 

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.06.2015 zu den Urteilen 9 C 23.14, 9 C 24.14, 9 C 25.14 und 9 C 26.14 vom 24.06.2015

 

 
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Rechtsstreitigkeiten über Frequenzschutzbeiträge an das Oberverwaltungsgericht Münster zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

 

Die Kläger (Norddeutscher Rundfunk und Westdeutscher Rundfunk) sind Inhaber einer Reihe von Frequenzzuteilungen und betreiben Fernsehrundfunk und UKW-Tonrundfunk.

 

Sie wenden sich in vier Musterverfahren gegen Beitragsbescheide aus den Jahren 2003 und 2004, mit denen die Bundesnetzagentur aufgrund des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) sog. EMV-Beiträge und aufgrund des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sog. TKG- oder Frequenznutzungsbeiträge von ihnen erhoben hat. Die Beiträge werden zur Abgeltung von Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV-Beitrag) und für Aufgaben im Rahmen der Frequenznutzungsverwaltung (TKG-Beitrag) erhoben. Einzelheiten der Beitragserhebung sind in der Frequenzschutzbeitragsverordnung geregelt. Diese sieht als Bezugsgröße für die Aufteilung der Kosten innerhalb der Nutzergruppen Fernsehrundfunk und UKW-Tonrundfunk die sog. „theoretische Versorgungsfläche“ vor.

 

Das Verwaltungsgericht Köln gab den Klagen statt und hob die Beitragsbescheide auf. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Berufungen der Beklagten mit der Begründung zurück, die in der Verordnung gewählte Bezugsgröße („theoretische Versorgungsfläche“) stelle keine realitätsgerechte Konkretisierung der gesetzlichen Vorgabe (Aufteilung der Kosten „entsprechend der Frequenznutzung“) dar. Für das Ausmaß der Frequenznutzung komme es vielmehr auf den störungsfreien Empfang an. Auch führe der Maßstab zu einer nicht gerechtfertigten Mitberechnung von Auslands- und Seeanteilen, was sich gerade an dem für die Musterverfahren ausgewählten Sender Flensburg zeige.

 

Auf die Revisionen der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar hat sich der Verordnungsgeber hinsichtlich der umstrittenen Bezugseinheit „theoretische Versorgungsfläche“ noch im Rahmen seines weiten Verordnungsermessens bewegt, insbesondere durfte er als Verteilungskriterium auf den für die Bundesnetzagentur durch eine intensivere Sendeleistung der Senderbetreiber entstehenden höheren Aufwand abstellen. Ob die den Beiträgen zugrundeliegende, von den Klägern angegriffene Kostenkalkulation tragfähig ist, lässt sich mangels entsprechender Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts aber nicht abschließend beurteilen.

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Quelle: DATEV eG