Anpassungen bei der Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte zwingend notwendig

 

Im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Bundestag hat der Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) seine Forderungen nach einer partiellen Anpassung des geplanten Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte untermauert.

 

BUJ, Pressemitteilung vom 02.07.2015

 

 

  • Anwendbarkeit der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung bei angestellten Syndikusrechtsanwälten
  • Schließung aller Schutzlücken bei den Übergangsregelungen für Syndikusanwälte, insbesondere bei Betroffenen ab einem Alter von 45 Jahren
  • Streichung des Merkmals „Vertretung nach außen“ oder Klarstellung, dass eine Handlungsvollmacht ausreicht
  • Zulassungskriterien müssen DRV-Bund-Kriterien entsprechen
  • Schaffung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens
  • Unabhängigkeit im Sinne von §§ 1, 3 BRAO auch für Syndikusanwälte

 
Im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags am 02.07.2015 hat der Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) seine Forderungen nach einer partiellen Anpassung des geplanten Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte untermauert.

 

Wenngleich der BUJ dem Gesetzentwurf insgesamt positiv gegenübersteht und insbesondere die Entscheidung für eine berufsrechtliche Lösung sowie die Aufgabe der Doppelberufstheorie begrüßt, besteht an einigen entscheidenden Stellen noch Änderungsbedarf. „Der Gesetzentwurf enthält nach seinem jetzigen Stand Schutzlücken sowie unklare Formulierungen, die im weiteren Verfahren zwingend beseitigt werden sollten, um erneute Rechtsunsicherheiten zu vermeiden“, fordert BUJ-Präsident Solms U. Wittig.

 

Einig waren sich die vor dem Ausschuss angehörten Sachverständigen überwiegend darin, dass der status quo ante wie vom Gesetzgeber angestrebt durch das Gesetz wiederhergestellt werden muss. Bei der Haftung muss der Syndikusrechtsanwalt mit den Syndikussteuerberatern und den angestellten Anwälten in Kanzleien gleichgestellt werden.

 

In der Frage, was anwaltliche Unabhängigkeit bedeutet, waren sich die Sachverständigen hingegen nicht einig. Der BUJ tritt mit seiner Forderung nach einer Modifizierung dieses Begriffs vor allem der Auffassung der BRAK entgegen, die weiterhin die fachliche Unabhängigkeit als maßgebliches Zulassungskriterium betrachtet.

 

Details zu den Positionen des BUJ entnehmen Sie bitte der beiliegenden Stellungnahme.

 

 

Die Stellungnahme als PDF-Datei (257 KB).

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Quelle: DATEV eG