Erweiterung eines Kälbermastbetriebes – Veränderung zweier Schweinemastbetriebe

Das VG Hannover hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung eines Kälbermastbetriebes aufgehoben und die Klagen gegen die Veränderung zweier Schweinemastbetriebe abgewiesen (Az. 4 A 2738/12, 4 A 2741/12, 4 A 5774/13).

 

Nachbar hat mit Klagen gegen benachbarte Landwirte teilweise Erfolg: Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung eines Kälbermastbetriebes und Abweisung der Klagen gegen die Veränderung zweier Schweinemastbetriebe

 

 

VG Hannover, Pressemitteilung vom 03.07.2015 zu den Urteilen 4 A 2738/12, 4 A 2741/12 und 4 A 5774/13 vom 02.07.2015

 

 
Auf der Grundlage eines ausführlichen Ortstermins hat die 4. Kammer am 02.07.2015 zwei der insgesamt drei Klagen eines Grundstückeigentümers in Altenmarhorst (LK Diepholz) gegen die benachbarten Landwirten erteilten Genehmigungen für die Erweiterung/Veränderung ihrer Tiermastbetriebe abgewiesen. Nach den Feststellungen der Kammer befindet sich das Grundstück des Klägers in bauplanungsrechtlicher Hinsicht im sog. Außenbereich. Sein Grundstück sei deshalb grundsätzlich der Schicksalsgemeinschaft der ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe zuzuordnen. Daraus resultiere eine erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme auf diese Betriebe. Der Kläger sei danach hinsichtlich betriebstypischer Geruchsemissionen weniger schutzwürdig. Ausgehend davon müsse der Kläger die Erweiterung/Veränderung der westlich und südöstlich seines Grundstücks gelegenen Schweinemastbetriebe hinnehmen. Der südöstlich gelegene Betrieb habe in das neue Stallgebäude einen Biofilter eingebaut und damit seinerseits alles getan, um die Immissionen möglichst gering zu halten. Der westlich gelegene Betrieb habe ein neues Stallgebäude in rund 500m Entfernung weiter nördlich errichtet. Zwar würden von diesem Stall keine geringeren Emissionen ausgehen als zuvor.

 

Wegen dessen Lage zum Grundstück des Klägers seien aber unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtungen noch keine unzumutbaren Belästigungen für diesen zu befürchten.

 

Demgegenüber überschreite die dem südwestlich des Klägers gelegenen Betrieb erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung seiner Kälbermast die Grenzen der Duldungspflichten des Klägers. Dieser Betrieb habe namentlich in Bezug auf das genehmigte Vorhaben keine besonderen Vorkehrungen getroffen, um die davon ausgehenden Emissionen möglichst gering zu halten.

 

Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

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Quelle: DATEV eG