Der Bundestag hat das BilRUG in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Die BStBK weist auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz hin.
BStBK, Mitteilung vom 08.07.2015
Der Bundestag hat am 18. Juni 2015 das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/5256) beschlossen.
Hintergrund ist die Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie), die von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 20. Juli 2015 in das nationale Bilanzrecht zu transformieren ist.
Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf betreffen u. a. die folgenden Punkte:
- Die Vorschriften zur Befreiung von Tochterunternehmen, Personenhandelsgesellschaften und Mutterunternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung werden variiert.
- Die Auflösung der ausschüttungsgesperrten Rücklage in § 272 Abs. 5-E bei phasengleicher Gewinnvereinnahmung ist geregelt worden.
- Das Unternehmenswahlrecht zur vorgezogenen Anwendung aller neuen Vorschriften in der Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, im Publizitätsgesetz sowie in den Einführungsgesetzen zum Aktiengesetz und zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist gestrichen worden.
Die Bundessteuerberaterkammer hatte in ihrem Schreiben vom 16. April 2015 an die Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Anwendung insbesondere wegen des neuen Formats der Umsatzerlöse zu erheblichem Mehraufwand bei der elektronischen Übermittlung an die Finanzbehörden führte. Weder die Taxonomie 5.3, die für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, noch die Taxonomie 5.4 für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Wirtschaftsjahre enthalten die geänderten BilRUG-Gliederungsposten, insbesondere bilden sie das geänderte Format der Umsatzerlöse nicht ab.
Der Bundestag hat außerdem eine Entschließung verabschiedet, in der die Bundesregierung aufgefordert wird zu prüfen, ob die bei der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2009 zugrunde gelegten Annahmen im Hinblick auf die Dauer des Bezugszeitraums für den Diskontierungszinssatz gem. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB angepasst werden müssen. Die Bundessteuerberaterkammer hatte vorab mit einem der Berichterstatter des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz diese Problematik besprochen und Änderungen angeregt.
Die betreffende Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestags.
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Quelle: DATEV eG