Landkreise haben lt. VG Schleswig-Holstein keinen Anspruch darauf, dass die kreisangehörigen Wohnsitz-Gemeinden Schulkostenbeiträge für von den Landkreisen getragene überörtliche Förderzentren mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zahlen (Az. 9 A 162/14, 9 A 300/14).
VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 09.07.2015 zu den Urteilen 9 A 162/14 und 9 A 300/14 vom 08.07.2015
Die 9. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat am 08.07.2015 zwei Musterklagen wegen Beteiligung der Wohnsitzgemeinden an der Finanzierung von Förderzentren mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ abgewiesen.
In beiden Verfahren machen die Kreise Ansprüche auf Zahlung von Schulkostenbeiträgen gegen kreisangehörige Gemeinden geltend. Die Kreise sind Träger von Förderzentren mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“, die von Kindern aus den beklagten Gemeinden besucht werden.
Die Förderzentren mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ stehen anders als allgemeinbildende Schulen oder Förderzentren mit dem Schwerpunkt „Lernen“ in der originären Trägerschaft der Kreise. Diese haben bislang von den Gemeinden dafür keine Schulkostenbeiträge erhoben, sondern sie aus eigenen Mitteln, d. h. im Wesentlichen über die Kreisumlage finanziert. Landesweit geht es um Beträge zwischen 15 und 20 Millionen Euro.
Ausgangspunkt des Streits bildet die Neufassung der Rechtsgrundlage über Schulkostenbeiträge im Jahr 2007 (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SchulG).
Seit dem Jahr 2012 vertritt das zuständige Bildungsministerium eine andere Auffassung als noch im Jahr 2007. Damals ging das Bildungsministerium davon aus, dass sich an der bisherigen Rechtslage durch die Neufassung nichts geändert hat. Heute geht es davon aus, dass die Vorschrift auch Ansprüche der Kreise gegen die Städte und Gemeinden begründet, in denen die in den Förderzentren „Geistige Entwicklung“ beschulten Kinder wohnen.
Die Kammer hat die Klagen abgewiesen. Sie folgt damit der Auffassung der Gemeinden. Die Kammer hat sich mit dem Wortlaut der Vorschrift befasst. Danach könnte der Wortlaut für sich genommen zwar den Anspruch rechtfertigen. Sowohl die Systematik der gesetzlichen Regelungen, der Sinn und Zweck der Vorschrift als auch insbesondere die Entstehungsgeschichte haben die Kammer allerdings zu einer einschränkenden Auslegung bewogen. Gemeint sind nur die Förderzentren in gemeindlicher Trägerschaft.
Mit der Regelung des § 111 Abs. 1 SchulG sei beabsichtigt, dass Gemeinden einen Ausgleich für ersparte Aufwendungen leisten, wenn Kinder Schulen oder Förderzentren im Bereich anderer Gemeinden besuchten. Die Wohnsitzgemeinden müssten dann einen Ausgleich leisten, wenn sie selbst Träger der betroffenen Schulart sein könnten. Das sei aber bei den Förderzentren mit Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ nicht der Fall, die als überörtlich wahrzunehmende Aufgabe in originärer Trägerschaft der Kreise stünden. Für solche Aufgaben müssten die Kreise auch selbst die Kosten tragen und könnten sich nicht zu 100 % bei den Gemeinden refinanzieren. Nach der vor 2007 geltenden Fassung sei dies eindeutig gewesen; wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, habe sich daran nichts ändern sollen.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht wegen Grundsatzbedeutung zugelassene Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden (Az. 9 A 162/14 und 9 A 300/14).
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Quelle: DATEV eG