Für die Beschädigung eines Tunnels durch einen verunfallten Lkw-Schwertransport kann das Land Nordrhein-Westfalen vollen Schadensersatz verlangen. Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Abzuges „neu für alt“ für die erneuerte Lärmschutzverkleidung ist nicht gerechtfertigt. So entschied das OLG Hamm (Az. 11 U 168/14).
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 16.07.2015 zum Urteil 11 U 168/14 vom 19.06.2015
Für die Beschädigung des Wellersbergtunnels in Siegen durch einen verunfallten Lkw-Schwertransport im Januar 2009 kann das Land Nordrhein-Westfalen vollen Schadensersatz verlangen. Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Abzuges „neu für alt“ für die erneuerte Lärmschutzverkleidung ist nicht gerechtfertigt. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.06.2015 unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Siegen entschieden.
Der Lkw-Schwertransport der erstbeklagten Firma aus Freudenberg, haftpflichtversichert bei der zweitbeklagten Versicherung, verunfallte im Januar 2009 im Wellersbergtunnel in Siegen und beschädigte die im Jahre 1997 angebrachte Lärmschutzverkleidung der Tunneldecke. Auf die Reparaturkosten von insgesamt ca. 225.000 Euro zahlten die Beklagten ca. 177.000 Euro. Den Restbetrag von ca. 48.000 Euro brachten sie mit der Begründung in Abzug, das diesen Betrag einklagende Land Nordrhein-Westfalen habe mit der im Jahre 2010 durchgeführten Reparatur einen um diesen Betrag im Wert gesteigerten Tunnelbau erhalten und müsse sich diesen Wertzuwachs als Vorteil „neu für alt“ anrechnen lassen.
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem klagenden Land vollen Schadensersatz zugesprochen. Einen Abzug „neu für alt“ für eine durch die Reparatur im Wert gesteigerte Lärmschutzverkleidung müsse sich das Land nicht gefallen lassen. Es sei bereits nicht sicher feststellbar, dass dem Land durch die Reparaturmaßnahme ein messbarer Vermögensvorteil entstanden sei. Zwar habe die Schallschutzverkleidung nur eine begrenzte Lebensdauer, so dass ein wirtschaftlicher Vorteil dadurch entstehen könne, dass die jetzt reparierten ca. 49 % der Schallschutzverkleidung erst zu einem späteren Zeitpunkt als der nicht reparierte Teil zu erneuern sei. Dass dem Land dieser wirtschaftliche Vorteil später auch tatsächlich entstehe, sei aber nicht sicher feststellbar.
Nach den Feststellungen des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen gebe es in der Baupraxis keine verlässlichen Erfahrungswerte für die Nutzungsdauer der Schallschutzelemente. Unabhängig von der Reparatur eines Teils der Elemente könnten später auch alle Elemente zeitgleich zu erneuern sein. Denkbar sei zudem, dass alle Schallschutzelemente im Zuge anderer, z. B. aus Sicherheitsgründen notwendig werdender Sanierungsmaßnahmen vor Ablauf ihrer Lebensdauer erneuert werden müssten. Möglich sei zudem, dass es bei einer künftigen Erneuerung keine vergleichbaren Elemente mehr gebe, so dass die Lärmschutzverkleidung bereits deswegen vollständig erneuert werden müsse. Im Übrigen könnten zwei zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführte Teilreparaturen deutlich aufwändiger sein als eine einmalige, vollständige Erneuerung der gesamten Verkleidung. In all diesen Fällen habe das Land keinen oder keinen sicher bestimmbaren Vorteil durch eine nach dem Unfall zum Teil instand gesetzte Schallschutzverkleidung. Das wirke sich zum Nachteil der Beklagten aus, die die Voraussetzungen eines Abzuges „neu für alt“ zu beweisen hätten.
———————-
Quelle: DATEV eG