Sozialhilfeträger geht leer aus: keine Rückzahlung von Schulkosten

Das OLG Oldenburg hat die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen eine heilpädagogische Einrichtung auf Rückzahlung von Schulkosten abgewiesen. Die Bewilligung und die Rückzahlung des Schulgeldes betreffe nur das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Kind bzw. dessen Eltern (Az. 14 U 22/15).

 

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 24.07.2015 zum Urteil 14 U 22/15 vom 16.07.2015 (nrkr)

 
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen eine heilpädagogische Einrichtung aus dem Landkreis Osnabrück auf Rückzahlung von Schulkosten in Höhe von rd. 35.000 Euro abgewiesen und damit ein Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt.

 

Der Kläger ist ein Sozialhilfeträger aus Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2008 stellten die Eltern eines mehrfach behinderten sechsjährigen Kindes bei ihm einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer heilpädagogischen Schule im Landkreis Osnabrück. Die Familie lebt im Landkreis Gütersloh. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Kind könne deutlich kostengünstiger in Gütersloh zur Schule gehen. Die Eltern zogen vor Gericht und bekamen im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht in erster Instanz zunächst Recht. Daraufhin erklärte sich der Sozialhilfeträger bereit, bis zur weiteren Klärung des Rechtsstreits die Kosten für den Besuch der niedersächsischen Schule zu übernehmen, behielt sich aber eine Rückforderung vor. In zweiter Instanz hob das Landessozialgericht die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts auf. Im Hauptsacheverfahren wurde die Klage des Kindes – vertreten durch seine Eltern – schließlich durch das Sozialgericht rechtskräftig abgewiesen.

 

Daraufhin nahm der Sozialhilfeträger die vorläufige Kostenübernahme zurück.

 

Mit der Klage verlangte der Sozialhilfeträger von der Schule die Rückerstattung des gezahlten Schulgeldes in Höhe von rd. 35.000 Euro. Das Landgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Sozialhilfeträger – wenn überhaupt – nur vom Kind bzw. dessen Eltern Ersatz verlangen könne.

 

Die Berufung des Sozialhilfeträgers vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der 14. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zur Begründung führte er aus, dass die Bewilligung und die Rückzahlung des Schulgeldes nur das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Kind bzw. dessen Eltern betreffe. Die Schule sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Dieses Ergebnis füge sich auch in das Modell des „sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses“ zwischen Kind, Sozialleistungsträger und Schule ein. Gegenüber dem Sozialhilfeträger könne sich das Kind nämlich im Fall einer Rückforderung der Sozialhilfe möglicherweise darauf berufen, auf die Bewilligung vertraut zu haben. Diese Möglichkeit stünde dem Kind aber nicht zur Seite, wenn der Sozialhilfeträger zunächst die Schule auf Ersatz in Anspruch nehme und anschließend die Schule vom Kind die Bezahlung der tat-sächlich erbrachten Dienste verlange. Sozialrechtliche Schutzvorschriften könne das Kind dann nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Rückforderung im Verhältnis zwischen Kind und Schule würde sich nämlich ausschließlich nach Vorschriften des Privatrechts richten.

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG