Das AG Hannover entschied, dass die Weigerung eines Flugkapitäns, einen Passagier mit Schlüsselbeinbruch mitzunehmen, rechtmäßig war, obwohl der Passagier eine ärztliche Bescheinigung „Fit for fly“ hatte (Az. 454 C 1164/14).
AG Hannover, Pressemitteilung vom 27.07.2015 zum Urteil 454 C 1164/14 vom 27.07.2015
Das Amtsgericht Hannover hat eine Klage auf 2.980,14 Euro Schadensersatz gegen ein hannoversches Flugunternehmen abgewiesen. Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und die 13-jährige Tochter Flüge von Hannover nach Heraklion und zurück für 2.199 Euro gebucht. Der Rückflug sollte am 14.10.2013 um 18.15 Uhr planmäßig von Heraklion erfolgen. Die Familie konnte planmäßig einchecken und befand sich bereits abflugbereit in der Maschine. Die Tochter der Familie hatte sich bei einem Sturz am 13.10.2013 einen Schlüsselbeinbruch zugezogen. Der behandelnde Arzt hatte ihr eine „Fit-for-Fly“ Bescheinigung ausgestellt. Vor dem Start des Flugzeuges bat der Kapitän die Familie zum Gespräch und verweigerte die Mitnahme des Mädchens aufgrund der erlittenen Verletzung. Die Familie musste das Flugzeug verlassen und konnte erst für den 21.10.2013 einen Flug nach Hannover buchen. Die Klägerin musste sich vor Ort selbst um die Unterbringung der Familie und die Rückflüge kümmern. Die Klägerin macht die Kosten für den nicht angetretenen Flug i. H. v. 1.208,45 Euro, ärztliche Behandlungskosten in Griechenland i. H. v. 1.040 Euro, Hotelkosten i. H. v. 1.120 Euro und weitere Nebenkosten i. H. v. 211,69 Euro geltend. Hiervon zieht sie eine Rückerstattung einer Reiseversicherung i. H. v. 800 Euro ab.
Das Gericht hat nach einer Beweisaufnahme festgestellt, dass die Weigerung zur Mitnahme durch den Flugkapitän zu Recht erfolgt ist. Der Flugkapitän hat als verantwortlicher Luftfahrzeugführer gem. § 12 Abs. 1 bis 3 Luftsicherheitsgesetz für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu sorgen und ist daher befugt, die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies bedeutet, dass der Flugkapitän einen Beurteilungsspielraum bei der Feststellung einer Gefahrenlage und der Auswahl der erforderlichen Maßnahme hat. Lediglich grobe Einschätzungsfehler und Willkür können daher zu einem Verschulden des Kapitäns führen. Diese konnte das Gericht nicht feststellen, an die Feststellungen der „Fit-for-Fly“ Bescheinigung ist der Kapitän nicht gebunden. Aus dem „First Aid Manual“ des beklagten Luftfahrtunternehmens ergibt sich, dass eine Mitnahme in einem Flugzeug innerhalb der ersten 24 Stunden nach einer Fraktur nicht erlaubt ist und in dem Zeitraum von 24 bis 48 Stunden nach einer Fraktur nur Flüge bis maximal 2 Stunden erlaubt sind. Zwar ist dies lediglich eine Handlungsanweisung für den Piloten ohne Bindungswirkung, es lässt aber den Schluss zu, dass mit ernsten weiteren Verletzungen bei einem Flug zu rechnen ist. Der Kapitän hatte zusätzlich noch telefonisch Kontakt zu einer befreundeten Ärztin aufgenommen, die auf die Gefahren einer Nachblutung mit Einblutung hinter die Lungenwand mit der Gefahr von langfristigen Lungenproblemen hingewiesen hatte. Da der Schlüsselbeinbruch keine 24 Stunden vor dem Abflug erfolgt war, hat das Gericht keine Überschreitung des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes durch den Flugkapitän festgestellt. Daher hat die Beklagte die negativen Folgen der Klägerin durch die Beförderungsweigerung nicht zu vertreten, da der Flugkapitän auch als Erfüllungsgehilfe der Beklagten die Rechte und Pflichten aus dem Luftsicherheitsgesetz auszuüben hat.
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Quelle: DATEV eG