Abänderung materiell unrichtiger Kostenentscheidung eines privaten Schiedsgerichts

Das OLG Köln entschied, dass die Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs Schadensersatzansprüche auslösen kann, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis auf eine Abänderung des Schiedsspruchs hinauslaufen (Az. 1 U 76/14).

 

OLG Köln, Pressemitteilung vom 07.08.2015 zum Urteil 1 U 76/14 vom 07.08.2015

 

 
Der 1. Zivilsenat hat mit Urteil vom 07.08.2015 (1 U 76/14) entschieden, dass die Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs Schadensersatzansprüche auslösen kann, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis auf eine Abänderung des Schiedsspruchs hinauslaufen.

 

Die Parteien des Rechtsstreits führten vor einem privaten Schiedsgericht einen Rechtsstreit über wechselseitige Ansprüche aus einem Unternehmensanteilskaufvertrag.

 

Die dortige Klägerin (und hiesige Beklagte) wurde von einer Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten, mit der sie zunächst eine Honorarabrechnung auf Stundenbasis verabredet hatte. Sodann vereinbarten sie, das Honorar auf 5 % des vom Schiedsgericht zuerkannten bzw. vergleichsweise festgelegten Erlöses aus dem Rechtsstreit zu begrenzen. Gegenüber dem Schiedsgericht wurden insgesamt Verfahrenskosten von über 2 Millionen Euro, davon von der dortigen Klägerin knapp 1,3 Millionen Euro, angemeldet. Dabei bezifferte sie die durch die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft verursachten Gebühren auf der Grundlage einer von dieser erteilten Abrechnung nach Zeitaufwand (Stundenhonorar) mit rund 460.000 Euro, obwohl sie Zweifel an der Richtigkeit dieser Abrechnung hatte und ihr auch bewusst war, dass die Gefahr bestand, dass das Schiedsgericht auch überhöhte Kosten anerkennen würde. Dieses wollte nämlich entgegen bestehender gesetzlicher Regelungen über die summenmäßige Höhe der zu erstattenden Kosten entscheiden, obwohl diese noch nicht einmal feststanden. Auf dieser Grundlage wurden der Klägerin 73 % der angemeldeten Kosten zuerkannt. In der Folge reichte sie jedoch lediglich einen Betrag von 277.500,79 Euro an die Rechtsanwaltsgesellschaft weiter.

 

Der Senat hat erkannt, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht für solche Klagen gilt, die wegen Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs auf die Herstellung des materiell richtigen Zustandes gerichtet sind. Staatliche Gerichte seien jedenfalls dann zur Entscheidung in den durch Vereinbarung einem Schiedsgericht vorbehaltenen Rechtsstreitigkeiten berufen, wenn eine Partei in einer als sittenwidrig anzusehenden Art und Weise, nämlich aufgrund bewusst unrichtiger Angaben, vor einem Schiedsgericht einen materiell unrichtigen Titel erlangt hat.

 

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Quelle: DATEV eG