Laut BGH ist bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl – also z. B. Bestellungen über Telefon, Fax oder Internet – das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 ausgeschlossen (Az. VIII ZR 249/14).
BGH, Urteil VIII ZR 249/14 vom 17.06.2015
Leitsatz
Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.
Weitere Informationen
- BGH-Entscheidung im Volltext
- Handlungsempfehlung der Wettbewerbszentrale
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Quelle: DATEV eG