Wahl des Verwaltungsrats der AOK: Neuwahlen wegen Wahlfehlers

Das BSG entschied, dass die im Jahr 2011 in der Gruppe der Versicherten durchgeführte Wahl zum Verwaltungsrat der Beklagten ungültig war und wiederholt werden muss (Az. B 1 KR 28/14 R).

 

BSG, Pressemitteilung vom 08.09.2015 zum Urteil B 1 KR 28/14 R vom 08.09.2015

 

 
Versicherte und Arbeitgeber wählen alle sechs Jahre bei der Sozialwahl Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Sozialversicherungsträger in Deutschland. Die klagende Gewerkschaft stritt dagegen, mit ihrer Vorschlagsliste von der Wahl im Jahr 2011 bei der beklagten AOK mangels hinreichender Zahl von Unterschriften ausgeschlossen zu sein.

 

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am Dienstag, dem 8. September 2015, aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, dass die im Jahr 2011 in der Gruppe der Versicherten durchgeführte Wahl zum Verwaltungsrat der Beklagten ungültig war und wiederholt werden muss. Der Wahlausschuss wies die Vorschlagsliste der Klägerin zu Unrecht zurück. Die Vorschlagsliste unterschrieben mehr als die erforderlichen 1.000 Wahlberechtigten, nämlich 1.086. Dass hierbei 303 Behördenangehörige unterzeichneten, schadete nicht. Zwar fordert das Gesetz, dass von der „Gesamtzahl der Unterzeichner“ nicht mehr als fünfundzwanzig vom Hundert dem nicht wählbaren Personenkreis (aktiv) Beschäftigter der Beklagten angehören. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist hierfür aber auf die erforderliche Mindestgesamtzahl der Unterschriften abzustellen, hier also 1.000. Es genügte, dass – wie geschehen – mindestens 750 behördenfremde Personen die Vorschlagsliste unterschrieben. Nur diese Gesetzesauslegung wird dem Regelungsziel gerecht, eine Mindestqualität durch behördenfremde Unterstützer zu gewährleisten, ohne willkürliche Verzerrungen hervorzurufen.

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Quelle: DATEV eG