Das FG Hessen hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Umsätze aus der Vermittlung von Sportwetten an ein in einem anderen EU-Staat ansässiges Sportwettenunternehmen im Inland steuerbar sind (Az. 6 K 2429/11).
FG Hessen, Pressemitteilung vom 14.09.2015 zum Urteil 6 K 2429/11 vom 20.07.2015
Die erbrachten Leistungen des inländischen Unternehmens durch die Vermittlung von Sportwetten sind in der Regel nicht der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn das andere Unternehmen, an das die Vermittlungsleistungen erbracht werden, seinen Sitz im EU-Ausland hat sowie von dort aus betrieben wird. Dann ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers als Ort der Dienstleistung anzusehen (Az. 6 K 2429/11).
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Quelle: DATEV eG