Laut VG Hannover ist die örtliche Bauvorschrift zur Traufhöhe in einem Baugebiet in Kirchrode unwirksam, da sie entgegen der niedersächsischen Bauordnung kein städtebauliches Gestaltungsziel verfolge (Az. 4 A 11624/14).
Landeshauptstadt verliert Rechtsstreit um Zulässigkeit einer Hinterlieger-Bebauung in der Saldernstraße
VG Hannover, Pressemitteilung vom 15.09.2015 zum Urteil 4 A 11624/14 vom 15.09.2015
Mit Urteil vom 15.09.2015 hat die 4. Kammer der Klage eines Bauherrn stattgegeben, der auf einem Hinterliegergrundstück in der Saldernstraße in Hannover-Kirchrode ein Wohngebäude mit einem sog. Staffelgeschoss errichten möchte. Nach Auffassung der Kammer steht eine von der Landeshauptstadt für das betreffende Baugebiet erlassene örtliche Bauvorschrift mit Festsetzungen zur Traufhöhe und zur Dachneigung von Hinterliegergebäuden der Errichtung des Gebäudes nicht entgegen, weil diese Bauvorschrift unwirksam sei. Sie halte sich nicht im Rahmen der für sie maßgebenden Rechtsgrundlage (§ 56 NBauO), weil damit kein städtebauliches Gestaltungsziel verfolgt werde. Ziel der Regelung sei es lediglich, zum Schutz der umgebenden Wohnbebauung vor Einsichtsmöglichkeiten in die Gärten ein Wohnen im Dach der Hinterliegerbebauung zu verhindern. Das sei keine städtebauliche Gestaltungsabsicht. Im Übrigen sei dieses Ziel mit den Festsetzungen auch gar nicht erreichbar, denn die Festsetzungen seien, wie die gegenwärtige Bebauungssituation in dem Gebiet belege, nicht geeignet, eine entsprechende Wohnnutzung tatsächlich zu verhindern. Letztlich sei jedenfalls angesichts einer Reihe von Gebäuden, die die Festsetzung zur Traufhöhe nicht einhielten, ohne dass das von der Landeshauptstadt beanstandet werde, diese Festsetzung mittlerweile funktionslos geworden.
Gegen das Urteil kann bei dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
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Quelle: DATEV eG