"Der Club Bertelsmann" – Kündigung der Pachtverträge zum 31.12.2015 unwirksam

 

Das LG Düsseldorf entschied, dass die von der Betreiberin „Der Club Bertelsmann“ gegenüber den klagenden Buchhändlern erklärten Kündigungen der Pachtverträge zum Jahresende 2015 unwirksam sind. Einen Anspruch auf Schadensersatz für die Jahre 2012 und 2013 wegen Schließung zahlreicher Filialen und weiterer geschäftsschädigender Maßnahmen haben die klagenden Buchhändler nicht.

 

Kein Schadensersatzanspruch für die Jahre 2012 und 2013 für die Schließung stationärer Filialen

 

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.09.2015 zum Urteil vom 29.09.2015 (nrkr)

Mit dem Urteil vom 29.09.2015 hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den klagenden Buchhändlern erklärten Kündigungen der Pachtverträge zum Jahresende 2015 unwirksam sind. Einen Anspruch auf Schadensersatz für die Jahre 2012 und 2013 wegen Schließung zahlreicher Filialen und weiterer geschäftsschädigender Maßnahmen haben die klagenden Buchhändler nicht.

 

Drei Buchhandlungen hatten gegen die Betreiberin des Geschäfts „Der Club Bertelsmann“, einer Tochtergesellschaft der Reinhard Mohn GmbH, geklagt. Das von der Beklagten unter der Bezeichnung „Der Club Bertelsmann“ betriebene Geschäft besteht darin, dass Mitglieder geworben werden, die aufgrund ihrer „Mitgliedschaft“ im Club verpflichtet sind, regelmäßig Bücher und Tonträger zu erwerben. Das derzeitige Vertragsverhältnis zwischen den klagenden Buchhandlungen und der Beklagten wird durch im Jahre 1996 abgeschlossene Pachtverträge geregelt, in denen die Klägerinnen als Verpächter und die Beklagte als Pächter bezeichnet werden. Seit dem Jahr 2009 ist es verstärkt zu Schließungen von stationären Filialen des Clubs gekommen. Da die Beklagte den „Club Bertelsmann“ zum 31.12.2015 schließen will, hatte sie mit Schreiben vom 20.06.2014 gegenüber den Klägerinnen jeweils die Kündigung der Pachtverträge zum 31.12.2015 erklärt. Die Klägerinnen halten diese Kündigungen für nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte in den Pachtverträgen auf ihr Recht zur Kündigung verzichtet habe. Die klagenden Buchhändler machen wegen der aus ihrer Sicht vertragswidrigen Filialschließungen seit 2009 und mangels ausreichender Werbung zur Gewinnung neuer Mitglieder Schadensersatz gegenüber der Beklagten zunächst für die Jahre 2012 und 2013 geltend.

 

Die Kammer hat zum einen festgestellt, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen vom 20.06.2014 unwirksam seien, weil es an einem Kündigungsgrund fehle. Die Beklagte habe in den Pachtverträgen wirksam auf eine Kündigung verzichtet. Denn es sei nach dem Willen des Gesetzgebers möglich, Miet- und Pachtverträge für 30 Jahre abzuschließen. Durch diesen Verzicht auf die Kündigung sei die Beklagte auch nicht sittenwidrig in ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Denn als Pächterin sei die Beklagte nur verpflichtet, die ihr zur Nutzung überlassenen Mitgliedschaften und die damit einhergehenden Bezugsverpflichtungen der einzelnen Mitglieder zu nutzen; sie sei nicht verpflichtet, den Betrieb des Clubgeschäfts in der alt hergebrachten Form mit stationären Filialen aufrechtzuerhalten.

 

Die Kammer hat weiter festgestellt, dass die klagenden Buchhandlungen keinen Schadensersatz für die Jahre 2012 und 2013 verlangen können. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der Pachtverträge nicht verpflichtet sei, stationäre Filialen zu betreiben. Die Pachtverträge erlaubten vielmehr ausdrücklich, vertriebliche Aktivitäten zu ändern und weiterzuentwickeln und Rationalisierungsmaßnahmen zu ergreifen; exemplarisch seien im Vertrag als mögliche Vertriebswege die Post und die Zustellung über Boten genannt. Der Streitwert beträgt 1.087.842,72 Euro.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; beide Parteien können Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

 

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Quelle: DATEV eG