Öffnung des deutschen Marktes für Steuerberater

Deutschland muss nach Ansicht eines Gutachters am EuGH seinen Markt für ausländische Steuerberater öffnen. Es widerspreche dem EU-Recht, wenn deutsche Finanzämter Steuerberatungsgesellschaften aus einem anderen EU-Staat verbieten würden, für deutsche Mandanten tätig zu werden (Rs. C-342/14).

 

EuGH, Schlussanträge C-342/14 vom 01.10.2015

 

 
In dem Vorabentscheidungsersuchen C-342/14 des Bundesfinanzhofs vom 16.07.2014 hat der Generalanwalt Pedro Cruz Villalon am 01.10.2015 seine Schlussanträge vorgelegt. Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) ist nach Ansicht des Gutachters dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der vorliegenden entgegenstehe, nach der die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine Steuerberatungsgesellschaft, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem diese Tätigkeit nicht reglementiert sei, die Anerkennung der Gesellschaft und die Bestellung ihrer Leitungsorgane als Steuerberater voraussetze.

 

Die X-Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden hatte das Finanzamt Hannover-Nord verklagt, da ihr das Recht versagt wurde, ihre Tätigkeit für ihre in Deutschland ansässigen Mandanten auszuüben. Im vorliegenden Fall könne nach deutschem Recht die fragliche Tätigkeit nur dann ausgeübt werden, wenn diese anerkannt ist – d. h. die Leitungsorgane der Gesellschaft müssten als Steuerberater bestellt worden sein.

 

Nach Auffassung des Gutachters Villalon ist dies eine unrechtmäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Die Regelung geht darüber hinaus, Bürger ausschließlich vor fehlerhafter Beratung in Steuersachen zu bewahren. Das Urteil wird in den kommenden Monaten erwartet. Tendenziell folgen die Richter der Meinung des Gutachters.

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Quelle: DATEV eG