Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im EU-Staat vor der Gewährung von Sozialleistungen rechtmäßig

Im Rahmen der Gewährung bestimmter sozialer Leistungen ist es aufgrund der Notwendigkeit, die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, gerechtfertigt, vom Antragsteller den Nachweis zu verlangen, dass er sich in diesem Staat im Einklang mit dem Unionsrecht rechtmäßig aufhält. So entschied der EuGH (Az. C-308/14).

 


EuGH, Pressemitteilung vom 06.10.2015 zu den Schlussanträgen C-308/14 vom 06.10.2015

 
Generalanwalt Cruz Villalón schlägt vor, die Klage der Kommission gegen das Vereinigte Königreich betreffend Beihilfen für unterhaltsberechtigte Minderjährige abzuweisen.

 

Im Rahmen der Gewährung bestimmter sozialer Leistungen ist es aufgrund der Notwendigkeit, die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, gerechtfertigt, vom Antragsteller den Nachweis zu verlangen, dass er sich in diesem Staat im Einklang mit dem Unionsrecht rechtmäßig aufhält.

 

Die Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1 sieht eine Reihe von gemeinsamen Grundsätzen vor, die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet einhalten müssen. Diese Grundsätze gewährleisten, dass die einzelnen nationalen Systeme niemanden, der von seinem Recht auf Freizügigkeit und seinem Aufenthaltsrecht in der Union Gebrauch macht, benachteiligen. Einer dieser allgemeinen Grundsätze ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Rahmen der sozialen Sicherheit kommt dieser Grundsatz durch das Verbot einer Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zum Ausdruck.

 

Die Kommission erhielt von zahlreichen sich im Vereinigten Königreich aufhaltenden Bürgern anderer Mitgliedstaaten Beschwerden darüber, dass sich die zuständigen britischen Behörden weigerten, ihnen bestimmte soziale Leistungen zu gewähren, weil sie kein Aufenthaltsrecht in diesem Land besäßen. Daraufhin hat die Kommission gegen das Vereinigte Königreich eine Vertragsverletzungsklage mit der Begründung erhoben, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verordnung Nr. 883/2004 verstoße, indem er bei einem Antrag auf bestimmte soziale Leistungen – dazu gehören, wie im vorliegenden Fall in Rede stehend, die Beihilfe und die Steuergutschrift für einen unterhaltsberechtigten Minderjährigen2 – eine Prüfung vorschreibe, ob sich der jeweilige Antragsteller rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalte. Die Kommission hält diese Bedingung für diskriminierend und für mit dem Geist der genannten Verordnung unvereinbar, die lediglich auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers abstelle.

 

Das Vereinigte Königreich beruft sich demgegenüber auf das Urteil Brey3, wonach der Aufnahmemitgliedstaat die Gewährung von Sozialleistungen an Unionsbürger von dem Erfordernis abhängig machen könne, dass diese die im Wesentlichen in der Richtlinie 2004/384 festgelegten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllten. Das Vereinigte Königreich räumt zwar ein, dass seine eigenen Staatsangehörigen leichter die Voraussetzungen für die Gewährung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Sozialleistungen erfüllen könnten, weil sie grundsätzlich berechtigt seien, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, doch vertritt es die Auffassung, dass sein nationales System nicht diskriminierend sei und dass das Erfordernis eines Aufenthaltsrechts eine verhältnismäßige Maßnahme darstelle, um sicherzustellen, dass die Leistungen nur an Personen gezahlt würden, die im Vereinigten Königreich ausreichend integriert seien.

 

Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 06.10.2106 vor, die Klage der Kommission abzuweisen.

 

Nach Ansicht des Generalanwalts besteht kein Zweifel, dass es sich um Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 handelt. Konkret handele es sich um Familienleistungen, die unabhängig von einer auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres den Personen, die bestimmte objektive Voraussetzungen erfüllten, gewährt würden und die dem Ausgleich von Familienlasten dienten.

 

Die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs stellen nach Auffassung des Generalanwalts über den gewöhnlichen Aufenthaltsort hinaus keine zusätzlichen Anforderungen. In Wirklichkeit geht es darum, im Rahmen der Gewährung bestimmter sozialer Leistungen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach dem Unionsrecht (genauer gesagt nach der Richtlinie 2004/38) zu prüfen, unabhängig von der Verordnung Nr. 883/2004.

 

Nach Auffassung der Kommission verletzt das Vereinigte Königreich auf jeden Fall die Verordnung Nr. 883/2004, auch wenn man akzeptierte, dass die Prüfung des rechtmäßigen Aufenthalts unabhängig von der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgen könne, denn diese Prüfung im Rahmen der Behandlung einer Leistung der sozialen Sicherheit sei diskriminierend, weil dieses Erfordernis nur für Ausländer gelte.

 

Generalanwalt Cruz Villalón erinnert daran, dass das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vorbehaltlich der im Unionsrecht vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen besteht, von denen einige in der Richtlinie 2004/38 festgelegt sind. Er widerspricht insoweit der Behauptung der Kommission, dass der Begriff des „Aufenthalts“ im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 keinem gesetzlichen Vorbehalt unterliege, und vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften der Richtlinie 2004/38, die die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit regeln, im Rahmen der Verordnung ihre volle Gültigkeit behalten. Hierzu verweist er auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der seiner Ansicht nach den Zugang zu Sozialleistungen zu gleichen Bedingungen wie für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats schon immer daran geknüpft hat, dass der Antragsteller sich „rechtmäßig“ im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält5. Deshalb meint Generalanwalt Cruz Villalón, dass ein Mitgliedstaat aufgrund der Verordnung Nr. 883/2004 Sozialleistungen wie die hier verfahrensgegenständlichen nur einem Unionsbürger gewähren muss, der seine Freizügigkeit und seine Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausübt, d. h. insbesondere die in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

 

Der Generalanwalt räumt ein, dass eine unterschiedliche Behandlung zwischen britischen und nicht-britischen Unionsbürgern vorliegt, da Letztere seiner Ansicht nach (insbesondere soweit sie wirtschaftlich nicht aktiv sind) von den Unannehmlichkeiten, die mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts durch die britischen Behörden verbunden sind, am meisten betroffen sind. Diese unterschiedliche Behandlung sieht der Generalanwalt zwar als eine mittelbare Diskriminierung an, doch hält er sie aufgrund der vom Vereinigten Königreich geltend gemachten Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, für gerechtfertigt. Diese Prüfung ist nach Ansicht des Generalanwalts für den Aufnahmemitgliedstaat das Mittel, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass er die hier in Rede stehenden Sozialleistungen nicht Personen gewährt, denen er sie gar nicht gewähren muss, da sie die in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht erfüllen.

 

Obwohl es bei der Klage der Kommission nicht darum geht, wie das Vereinigte Königreich diese Prüfung durchführt, weist Generalanwalt Cruz Villalón darauf hin, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass dieser Mitgliedstaat die formellen und materiellen Bedingungen der Prüfung, die nur in Zweifelsfällen durchgeführt wird, nicht beachtet hat. Es bestehe auch nicht die Vermutung, dass die Person, die die fraglichen Leistungen beantragt, sich unrechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhält.

 

 

1Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 166, S. 1).
2Die Beihilfe für einen unterhaltsberechtigten Minderjährigen („child benefit“) und die Steuergutschrift für einen unterhaltsberechtigten Minderjährigen („child tax credit“) sind Geldleistungen, die aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen der Empfänger finanziert werden und die den gemeinsamen Zweck haben, zur Finanzierung der Familienlasten beizutragen. Für die Gewährung dieser beiden Leistungen ist nach den britischen Rechtsvorschriften vorgeschrieben, dass sich der Antragsteller im Vereinigten Königreich aufhalten muss. Dieses Erfordernis ist lediglich dann erfüllt, wenn der Antragsteller a) sich physisch im Vereinigten Königreich befindet, b) seinen ordentlichen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat und c) über ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich verfügt.
3Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2013 (C-140/12).
4Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
5Urteile des Gerichtshofs Martínez Sala (C-85/96; siehe Pressemitteilung Nr. 32/98), Grzelczyk (C-184/99; siehe Pressemitteilung Nr. 41/01), Bidar (C-209/03; siehe Pressemitteilung Nr. 25/05), Trojani (C-456/02), Brey a. a. O. und Dano (C-333/13; siehe Pressemitteilung Nr. 146/14).

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Quelle: DATEV eG