Mehrere Experten haben in einer Anhörung des Finanzausschusses im Bundestag Klarstellungen am Entwurf für die Neuregelung der Erbschaftsteuer empfohlen. So sprachen sich die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einer gemeinsamen Stellungnahme für eine bessere Definition des begünstigten Betriebsvermögens aus.
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.10.2015
Quelle: hib-Nr. 515/2015
Mehrere Experten haben in einer Anhörung des Finanzausschusses am 12.10.2015 Klarstellungen am Entwurf für die Neuregelung der Erbschaftsteuer empfohlen. So sprachen sich die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einer gemeinsamen Stellungnahme für eine bessere Definition des begünstigten Betriebsvermögens aus.
Sämtliches Vermögen, das zur Deckung von Pensionsverpflichtungen vorgesehen ist, sollte zum begünstigten Vermögen gehören. Weitere Änderungswünsche betreffen die Einstufungen von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sowie die Regelung für Lohnsummen. Erben von Unternehmen müssen bestimmte Lohnsummenwerte einhalten, um eine Reduzierung der Erbschaftsteuer zu erreichen. Die Grenze für die Freistellung von Nachweispflichten solle hier von drei auf sieben Beschäftigte angehoben werden, verlangt die deutsche Wirtschaft. Mehrere Sachverständige äußerten zudem starke Zweifel, ob der Entwurf verfassungsgemäß ist.
Die Bundesregierung muss die Erbschaftsteuer neu regeln, nachdem das Bundesverfassungsgericht Änderungen an den bisher geltenden Regeln angemahnt hat.
Das Gericht hatte insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend betrachtet. Dazu legte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (18/5923, 18/6279) vor, dessen Ziel es unter anderem ist, die vorhandene Beschäftigung in den übergehenden Betrieben weiterhin zu sichern.
Die bisherige Regelung, dass die Verschonungsregeln auch bei großen Betriebsvermögen gelten, ohne dass der Bedarf einer Verschonung geprüft wird, war vom Verfassungsgericht verworfen worden. Bei einem Erwerb großer Vermögen über 26 Millionen Euro wird daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag eingeführt. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung hat der Erwerber nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu zahlen. „Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen“, heißt es in dem Entwurf. Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Dabei beträgt der Abschlag 85 Prozent bei einer Haltefrist von fünf Jahren beziehungsweise 100 Prozent bei einer Haltefrist von sieben Jahren. Bei Vermögen über 26 Millionen Euro sinkt der Abschlag schrittweise (Verschonungsabschmelzmodell). Ab 116 Millionen Euro gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 Prozent bei einer Haltedauer von fünf Jahren (bei sieben Jahren 35 Prozent).
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Quelle: DATEV eG