Das OLG Frankfurt a. M. hat die Klage des Insolvenzverwalters eines Theater-Besucherrings abgewiesen, mit dem dieser Ausgleichsansprüche für die jahrelange Vermittlung von Eintrittskarten für das Hessische Staatstheater Wiesbaden verlangt hatte. Nach dem Vereinszweck habe der Verein vielmehr „kulturelle Aufgaben“ gehabt (Az. 5 U 43/15).
OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 15.10.2015 zum Urteil 5 U 43/15 vom 29.09.2015
Mit einem am 15.10.2015 an die Parteien zugestellten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Klage des Insolvenzverwalters eines Theater-Besucherrings abgewiesen, mit dem dieser Ausgleichsansprüche für die jahrelange Vermittlung von Eintrittskarten für das Hessische Staatstheater Wiesbaden verlangt hatte.
Der als Verein organisierte Besucherring war seit 1986 für das Land Hessen tätig, das Träger des Staatstheaters Wiesbaden ist. In einem Vertrag aus dem Jahr 1989 war sinngemäß geregelt, dass das Land dem Besucherring „als alleinige Besucherorganisation dieser Art“ die Vermittlung von Theaterkarten für das gesamte Einzugsgebiet des Staatstheaters außerhalb Wiesbadens überträgt, wozu das alleinige Recht der Werbung und Kartenvermittlung zu ermäßigten Preisen gehörte.
Im Jahr 2012 wurde über das Vermögen des Besucherrings das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Daraufhin sperrte das Land den Besucherring für die weitere Vermittlung und den Verkauf von Eintrittskarten und verlangte die Herausgabe bereits ausgedruckter Tickets. Mit der vorliegenden Klage verlangte der Insolvenzverwalter seinerseits von dem Land für die jahrelange Kartenvermittlung durch den Besucherring einen Ausgleich in Höhe von rund 280.000 Euro. Er berief sich darauf, der Besucherring könne diesen Betrag beanspruchen, weil er für das Land als Handelsvertreter tätig geworden sei.
Das in erster Instanz zuständige Landgericht Wiesbaden verurteilte das Land im Wesentlichen antragsgemäß und begründete dies damit, zwischen dem Besucherring und dem Land habe ein Handelsvertretervertrag bestanden, infolgedessen dem Besucherring ein angemessener Handelsvertreterausgleich für seine Vermittlertätigkeit seit 1989 zustehe.
Auf die Berufung des beklagten Landes kassierte das Oberlandesgericht nunmehr das stattgebende Urteil des Landgerichts und wies die Klage des Insolvenzverwalters ab. Zur Begründung führte das OLG aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem beklagten Land und dem Besucherring ein Handelsvertretervertrag bestanden habe. Insoweit fehle der vertraglichen Beziehung das für ein Handelsvertreterverhältnis wesentliche Merkmal des „Betrautseins“ im Sinne von § 84 des Handelsgesetzbuches. Der Besucherring sei nicht „ständig damit betraut“ gewesen, für das beklagte Land Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Nach dem Vereinszweck habe der Verein vielmehr „kulturelle Aufgaben“ gehabt; sein Zweck sei die „Förderung des Theaterbesuchs durch Schaffung von Besucherringen“ gewesen. Der Verein habe also die Interessen der Theaterbesucher und nicht die des Landes wahrgenommen.
Gegen das Berufungsurteil kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
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Quelle: DATEV eG