Speicherung von Verkehrsdaten – Balance zwischen Freiheit und Sicherheit

Der Bundestag hat eine Speicherpflicht und eine Höchstspeicherfrist für sog. Verkehrsdaten beschlossen. Die Speicherfrist von Daten ist künftig auf zehn Wochen beschränkt. Danach werden sie gelöscht.

 

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 16.10.2015

 

 
Der Bundestag hat eine Speicherpflicht und eine Höchstspeicherfrist für sog. Verkehrsdaten beschlossen. Das Gesetz soll dazu beitragen, Deutschland sicherer zu machen. Die Speicherung von Verkehrsdaten ist zur effektiven Strafverfolgung schwerster Straftaten notwendig.

 

Auf die Eckpunkte hatten sich die Bundesjustizminister Heiko Maas und Bundesinnenminister Thomas de Maizière bereits im April geeinigt. Durch das Gesetz wird die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in der digitalen Welt bewahrt. Es werden klare und transparente Regeln zu Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten festgelegt. Sie kombinieren zeitlich und inhaltlich eng begrenzte Speicherfristen mit sehr strengen Abrufregelungen. Damit wird das Ziel der Verbrechensbekämpfung mit einem hohen Datenschutzstandard in Einklang gebracht.

 

Auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs werden eingehalten. Regierungssprecher Steffen Seibert hatte bereits im April betont, der Kompromiss sei „gut für die Sicherheit der Menschen in Deutschland und gut für den Grundrechtsschutz, der gewährleistet ist“.

 

Was wird gespeichert?
Gespeichert werden die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse sowie Zeitpunkt und Dauer des Anrufs. Bei Mobilfunk werden auch die Standortdaten gespeichert. Ebenso werden IP-Adressen einschließlich Zeitpunkt und Dauer der Vergabe einer IP-Adresse vorgehalten. Diese Verkehrsdaten werden im Telekommunikationsgesetz genau bezeichnet. E-Mails sind von der Speicherung ausgenommen.

 

Hohe Datenschutzstandards
Die Speicherfrist von Daten ist auf zehn Wochen beschränkt: Unmittelbar nach Ablauf der Speicherfrist müssen sie gelöscht werden. Standortdaten dürfen nur vier Wochen gespeichert werden. Auf die Verkehrsdaten darf nur zugegriffen werden, um schwerste Straftaten zu verfolgen, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen. Erfasst werden insbesondere terroristische Straftaten und Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, insbesondere Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung. Diese werden in einem eigenen Katalog festgelegt.

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Quelle: DATEV eG