Der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren von Rechtsreferenten beim belgischen Kassationshof konnte einem Bewerber die Zulassung zum Auswahlverfahren mit der Begründung versagen, dass er nicht die verlangten akademischen Qualifikationen besitze, ohne zu überprüfen, ob er aufgrund seiner Diplome und Berufserfahrung über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügt. So entschied der EuGH (Rs. C-298/14).
EuGH, Urteil C-298/14 vom 06.10.2015
Im Vorabentscheidungsersuchen C-298/14 sollte der EuGH insb. klären, ob der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren von Rechtsreferenten beim belgischen Kassationshof einem Bewerber die Zulassung zum Auswahlverfahren mit der Begründung versagen kann, dass er nicht die verlangten akademischen Qualifikationen besitze, ohne zu überprüfen, ob er aufgrund seiner Diplome und Berufserfahrung über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügt. Der EuGH entschied u.a., dass Art. 45 AEUV (Freizügigkeit) dem u. U. nicht entgegensteht.
Das Verfahren beruht auf der Klage eines belgischen Staatsbürgers, dem sowohl die Anerkennung der vollständigen Gleichwertigkeit seines französischen Masters mit einem für den Beruf des Referenten beim belgischen Kassationshof erforderlichen belgischen „Master en droit“ als auch die Anmeldung zum Auswahlverfahren versagt wurde.
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.
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Quelle: DATEV eG