Mitgliedstaaten wegen Nichtumsetzung der EU-Vorschriften über die Sanierung und Abwicklung von Banken verklagt

Die EU-Kommission hat beschlossen, die Tschechische Republik, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Rumänien und Schweden vor dem Gerichtshof der EU wegen Nichtumsetzung der Rechtsvorschriften über die Sanierung und Abwicklung von Banken zu verklagen.

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.10.2015

 

 
Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Tschechische Republik, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Rumänien und Schweden vor dem Gerichtshof der EU wegen Nichtumsetzung der Rechtsvorschriften über die Sanierung und Abwicklung von Banken zu verklagen (BRRD).

 

Die Richtlinie (2014/59/EU) ist ein Kernstück des Rechtsrahmens, der geschaffen wurde, um den Finanzsektor nach der Finanzkrise sicherer und solider zu machen. Sie ist außerdem von wesentlicher Bedeutung für die Bankenunion der EU. Die neue BRRD stattet die nationalen Behörden mit den nötigen Instrumenten und Befugnissen aus, um Auswirkungen aufgrund einer Schieflage oder des Ausfalls von Banken oder großen Wertpapierfirmen in allen Mitgliedstaaten der EU zu mindern und zu steuern. Dahinter steht das Ziel, die Finanzstabilität zu sichern, indem Banken, die am Rande der Insolvenz stehen, umstrukturiert werden können, ohne dass die Steuerzahler bei einem Ausfall zur Kasse gebeten werden. Zu diesem Zweck sollen u. a. über einen „Bail-in“-Mechanismus die Anteilseigner und Gläubiger der Banken ihren Anteil an den Kosten tragen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass solche Vorschriften in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden. Die Vorschriften mussten bis zum 31. Dezember 2014 in nationales Recht umgesetzt werden.

 

Die Kommission hat elf EU-Mitgliedstaaten in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28. Mai 2015 ersucht, die BRRD umzusetzen (IP/15/5057). Da sechs EU-Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften nicht vollständig umgesetzt haben, wird die Angelegenheit nun an den Gerichtshof verwiesen.

 

Eine Anrufung des Gerichtshofs bedeutet, dass bis zur vollständigen Umsetzung mindestens ein tägliches Zwangsgeld verhängt wird. Bei der Festlegung von Zwangsgeldern werden die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Dauer und Schwere des Verstoßes berücksichtigt. Die Kommission kann beschließen, eine Klage zurückzuziehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften umsetzt.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

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Quelle: DATEV eG