Abweisung von Prospekthaftungsklagen

Das LG Osnabrück hat 11 Klagen wegen Prospekthaftung abgewiesen, da die eingereichten Anträge auf Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung nicht genau genug auf den jeweiligen Einzelfall bezogen gewesen seien und damit den Eintritt der Verjährung nicht verhindern konnten (Az. 7 O 1398/13, 7 O 1400/13, 7 O 1402/13 u. a.).

 

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 29.10.2015 zu den Urteilen 7 O 1398/13, 7 O 1400/13, 7 O 1402/13 u. a. vom 29.10.2015 (nrkr)

 

 
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück, die für Streitigkeiten aus dem Kapitalanlagerecht zuständig ist, hat mit am 29.10.2015 verkündeten Urteilen die Klagen von elf Anlegern abgewiesen (Az. u. a. 7 O 1398/13, 7 O 1400/13, 7 O 1402/13).

 

Die Kläger wollten ein in Hannover ansässiges Finanz-Dienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, nachdem sie in den 90er-Jahren jeweils eine treuhänderische Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds erworben hatten und damit in der Folgezeit – teilweise beträchtliche – Verluste erlitten hatten. Sie sahen sich durch die Beklagte als Vermittlerin dieser Finanzprodukte unzureichend aufgeklärt und beraten.

 

Ob die Beklagte irgendwelche Beratungspflichten verletzt hatte, wurde im Rahmen der am 29.10.2015 verkündeten Urteile nicht entschieden. Die Einzelrichterin urteilte, dass die Klagen bereits wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abzuweisen seien. Die einschlägige Verjährungsfrist sei am 02.01.2012 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger aber noch keine tauglichen Schritte eingeleitet, um die Verjährung zu unterbrechen oder zu hemmen. Insbesondere seinen keine Klagen eingereicht worden. Die klägerischen Prozessbevollmächtigten hätten lediglich binnen weniger Tage vor Verjährungseintritt mehrere Tausend nahezu gleichlautende Anträge auf Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung bei einem Schlichter in Brandenburg eingereicht. Diese Anträge seien aber nicht hinreichend bestimmt (also auf den jeweiligen Einzelfall bezogen) gewesen, um einen Verjährungseintritt zu verhindern. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe habe in ähnlichen Fällen (z. B. mit Urteil vom 20.08.2015 zum Az. III ZR 373/14) schon dazu Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen mit derartigen Anträgen an eine Schlichtungsstelle die Verjährung gehemmt werden kann.

 

Diese Voraussetzungen seien bei den vorliegenden Klagen jeweils nicht erfüllt.

 

Die am 29.10.2015 verkündeten Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig; weitere neun Urteile in ähnlich gelagerten Verfahren werden am 02.11.2015 erwartet.

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Quelle: DATEV eG