Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds – Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG durch Art. 4 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes

Das BMF hat die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds an die durch das AIFM-Umsetzungsgesetz eingeführten Neuerungen angeglichen. Der Umfang der umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen wurde durch die Neuregelung weitgehend unverändert aufrechterhalten, aber an die geänderten Begrifflichkeiten angepasst (Az. III C 3 – S-7160-h / 12 / 10001).

 

Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG durch Art. 4 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160-h / 12 / 10001 vom 12.11.2015

 

Kurzfassung

 

Die Aufhebung des Investmentgesetzes und die gleichzeitige Schaffung eines Kapitalanlagegesetzbuches durch das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) erforderte eine Änderung der Gesetze, die bisher Bezug auf das Investmentgesetz nahmen. Daher wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) der Wortlaut der Steuerbefreiung für die „Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz“ nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG mit Wirkung vom 24. Dezember 2013 neu gefasst. Danach erstreckt sich die Steuerbefreiung nunmehr auf die „Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes“. Der Umfang der nach der Vorschrift umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen wurde durch die Neuregelung weitgehend unverändert aufrechterhalten, aber an die geänderten Begrifflichkeiten angepasst.

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. November 2015 – III C 2 – S-7304 / 15 / 10001 (2015/0982961), BStBl I S. …, geändert worden ist, entsprechend geändert. Insbesondere wurde Abschnitt 4.8.13 „Verwaltung von Investmentfonds und Versorgungseinrichtungen“ neu gefasst.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf nach dem 24. Dezember 2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Für Umsätze, die bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt ausgeführt werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn diese nach Abschnitt 4.8.13 UStAE a. F. behandelt werden. Das BMF-Schreiben vom 6. Mai 2010 – IV D 3 – S-7160-h / 09 / 10001 (2010/0342087), BStBl I S. 563, wird aufgehoben.
Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

 

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Quelle: DATEV eG