Schulträger muss Kosten für Schultaschenrechner erstatten

Ein für den Unterricht erforderlicher grafikfähiger Taschenrechner gehört zu den Lernmitteln, die nach den Vorschriften der Sächsischen Verfassung vom Träger öffentlicher Schulen für alle Schüler unentgeltlich bereitgestellt werden muss. Die Große Kreisstadt Radebeul muss daher dem Vater eines Schülers den Kaufpreis für ein solches Gerät erstatten. So das VG Dresden (Az. 5 K 2394/14).

 

VG Dresden, Pressemitteilung vom 16.11.2015 zum Urteil 5 K 2394/14 vom 29.10.2015

 

 
Ein für den Unterricht erforderlicher grafikfähiger Taschenrechner gehört zu den Lernmitteln, die nach den Vorschriften der Sächsischen Verfassung vom Träger öffentlicher Schulen für alle Schüler unentgeltlich bereitgestellt werden muss. Die Große Kreisstadt Radebeul muss daher dem Vater eines Schülers den Kaufpreis für ein solches Gerät in Höhe von 131,45 Euro erstatten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden mit einem nunmehr den Beteiligten übermittelten Urteil vom 29. Oktober 2015 (Az. 5 K 2394/14).

 

Im vorliegenden Fall war der Vater eines Achtklässlers mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Er vertrat die Meinung, dass die Lernmittelfreiheit im Freistaat Sachsen auch die Anschaffung eines grafikfähigen Taschenrechners umfasst. Die Große Kreisstadt Radebeul als Schulträger war allerdings nicht bereit, dieses Gerät dem Sohn des Klägers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Daraufhin kaufte der Vater den Taschenrechner und klagte auf Erstattung des Kaufpreises. Die Richter gaben ihm Recht: Der Schulträger habe seine Pflicht verletzt, jedem Achtklässler einen grafikfähigen Taschenrechner kostenlos zur Verfügung zu stellen. Deshalb könne der Vater des Schülers den aufgebrachten Kaufpreis als Schadensersatz vom Schulträger zurückverlangen.

 

Gegen das Urteil kann die unterlegene Große Kreisstadt Radebeul binnen eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen stellen.

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Quelle: DATEV eG