Das OVG Niedersachsen hat den Widerruf einer Handelsgenehmigung für importierte Pflanzenschutzmittel bestätigt, da Inhaltsstoffe und Wirkstoffgehalt des letztlich verkauften Pflanzenschutzmittels vom importierten Mittel abwichen (Az. 10 LB 7/14).
OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 20.11.2015 zum Urteil 10 LB 7/14 vom 19.11.2015
Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit einem gestern verkündeten Urteil den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bestätigt, mit dem die einem Unternehmen erteilte Genehmigung für den Handel mit einem importierten Pflanzenschutzmittel widerrufen worden war (Az. 10 LB 7/14).
Die sog. Parallelhandelsgenehmigung (bis zum 13. Juni 2011 als Verkehrsfähigkeitsbescheinigung bezeichnet) erlaubt das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Deutschland in einem vereinfachten Verfahren. Sie ist bei dem BVL mit Sitz in Braunschweig zu beantragen und wird erteilt, wenn das beantragte Pflanzenschutzmittel (Importmittel) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen ist und in der Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) übereinstimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn ihr Inhaber sie dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzenschutzmittel als dasjenige, für das die Genehmigung erteilt worden ist, in den Verkehr zu bringen.
In dem Berufungsverfahren hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Az. 2 A 1194/12) geändert und die Klage des betroffenen Unternehmens abgewiesen. Der Widerruf durch das BVL war danach nicht zu beanstanden. Das vertriebene Pflanzenschutzmittel enthielt u. a. ein anderes Frostschutzmittel als das Importmittel und wies außerdem einen anderen Wirkstoffgehalt auf. Ein Missbrauch wurde vom Oberverwaltungsgericht bejaht, weil der Geschäftsführer des Unternehmens die maßgebenden Abweichungen des tatsächlich vertriebenen Pflanzenschutzmittels von dem in Großbritannien zugelassenen Importmittel zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Ihm war zweimal die Lieferung eines Pflanzenschutzmittels angekündigt worden, das einen anderen Namen als das Importmittel aufwies. Gleichwohl ließ er nicht – wie geboten – die Identität des ihm gelieferten Pflanzenschutzmittels mit dem Importmittel untersuchen, sondern vertrieb das Pflanzenschutzmittel weiterhin, bis er vom Hersteller des Originalmittels abgemahnt wurde.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG