BFH zur Hemmung der Feststellungsverjährung bei Prüfung eines Gesamtobjekts

Die Außenprüfung bei einer Gesellschaft, die hinsichtlich des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten gehandelt hat, ist zulässig und führt zur Hemmung der Feststellungsfrist gegenüber allen Feststellungsbeteiligten, auch wenn diese von der Außenprüfung keine Kenntnis haben (Az. IX R 51/14).

 

BFH, Urteil IX R 51/14 vom 16.06.2015

 

Leitsatz

 

Die Durchführung der Außenprüfung bei einer Gesellschaft, die i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO hinsichtlich des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten im Feststellungszeitraum gehandelt hat, als „Verfahrensbeteiligte“ (§ 5 VO zu § 180 Abs. 2 AO) ist nach § 7 Abs. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO zulässig und führt zur Hemmung der Feststellungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO gegenüber allen Feststellungsbeteiligten, auch wenn diese von der Außenprüfung keine Kenntnis haben.

 

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 02.09.2015 als NV-Entscheidung abrufbar.

 

———————-

Quelle: DATEV eG