Unentgeltliche Überlassung eines Fitnessstudios an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerbar

Laut FG Münster ist die unentgeltliche Nutzung eines Fitnessstudios und anderer Sportangebote durch Arbeitnehmer eine unentgeltliche Wertabgabe für deren privaten Bedarf und löst daher Umsatzsteuer aus (Az. 5 K 1994/13 U).

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Quelle: DATEV eG