Kindergeld für afghanischen Flüchtling

Das SG Mainz entschied, dass ein 22-jähriger afghanischer Flüchtling für die Dauer seiner Ausbildung als Kfz-Mechatroniker Anspruch auf Zahlung von Kindergeld hat, weil der Vater verstorben und der Aufenthalt der Mutter im Iran nicht bekannt war (Az. S 14 KG 1/15).

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Quelle: DATEV eG