Kein Reiserücktritt wegen höherer Gewalt bei allgemein bekannter Terrorgefahr

Das AG München entschied, dass die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings in der Regel nicht einen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt rechtfertigt (Az. 231 C 9637/15).

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Quelle: DATEV eG