Das AG München entschied, dass die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings in der Regel nicht einen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt rechtfertigt (Az. 231 C 9637/15).
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Quelle: DATEV eG
Das AG München entschied, dass die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings in der Regel nicht einen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt rechtfertigt (Az. 231 C 9637/15).
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