Das EuG bestätigt den Beschluss der EU-Kommission, mit dem die Rückforderung der staatlichen Beihilfe Spaniens für die Betreiber der Plattform für terrestrisches Fernsehen angeordnet wird, da bei den Maßnahmen der spanischen Behörden der Grundsatz der technologischen Neutralität nicht beachtet wurde (Az. T-461/13 u. a.).
Rückforderung der spanischen Beihilfe für terrestrisches Fernsehen wegen fehlender Netzneutralität
EuG, Pressemitteilung vom 26.11.2015 zum Urteil T-461/13 u. a. vom 26.11.2015
Bei den Maßnahmen der spanischen Behörden wurde der Grundsatz der technologischen Neutralität nicht beachtet.
Die Kommission hat die Digitalisierung des Rundfunks in der Europäischen Union seit 2002 gefördert, denn sie hat erhebliche Vorteile gegenüber dem analogen Rundfunk. Die Digitalisierung kann technisch über terrestrische, Satelliten- oder Kabelplattformen oder über einen Internet-Breitbandzugang erfolgen.
In den Jahren 2005 bis 2009 erließen die spanischen Behörden eine Reihe von Maßnahmen zur Umstellung vom analogen auf das Digitalfernsehen. Die nationalen Rundfunkanbieter waren verpflichtet, in ihrem jeweiligen Gebiet die Bevölkerung im privaten Sektor zu 96 % und im öffentlichen Sektor zu 98 % zu versorgen. Zur Verwaltung der Digitalisierung unterteilten die spanischen Behörden das spanische Hoheitsgebiet in drei verschiedene Gebiete (I, II und III)1. Angestrebt wurde, einen Versorgungsgrad der spanischen Bevölkerung mit der Dienstleistung des terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) von 98 % zu erreichen, was dem Prozentsatz für analoges Fernsehen im Jahr 2007 entsprach. Da die Gefahr bestand, dass dieses Niveau mit den für die Versorgung mit DVB-T aufgestellten Verpflichtungen nicht erreicht wird, war es erforderlich, die Fernsehversorgung im Gebiet II zu gewährleisten. Die spanischen Behörden bewilligten daher eine öffentliche Finanzierung, um den Prozess der terrestrischen Digitalisierung in diesem Gebiet zu unterstützen2.
Im Juni 2013 erließ die Kommission im Anschluss an eine Beschwerde von SES Astra (eines europäischen Satellitenbetreibers) einen Beschluss3, mit dem sie die Beihilfe, die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform für die Einführung, die Instandhaltung und den Betrieb des DVB-T-Netzes im Gebiet II für ganz Spanien mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft von Kastilien-LaMancha4 gewährt worden war, für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte. In diesem Beschluss ordnete die Kommission ferner die Rückforderung der Beihilfe von den Empfängern an.
Spanien, die Autonomen Gemeinschaften des Baskenlandes, Galiziens und Kataloniens sowie mehrere Betreiber des terrestrischen Digitalfernsehens klagen vor dem Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses.
Mit seinem Urteil vom 26.11.2015 weist das Gericht alle Klagen ab und bestätigt den Beschluss der Kommission.
Das Gericht hebt erstens hervor, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die Maßnahmen als staatliche Beihilfe qualifiziert werden müssten, da die Dienstleistung des Betriebs eines terrestrischen Netzes nicht klar als öffentliche Dienstleistung definiert werde. Damit eine staatliche Intervention als Ausgleich angesehen werden kann, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, muss das begünstigte Unternehmen nämlich nach der Rechtsprechung5 tatsächlich mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraut sein, und sie müssen klar definiert sein. Das Gericht fügt hinzu, dass die spanischen Behörden zu keinem Zeitpunkt anzugeben – geschweige denn nachzuweisen – vermochten, welche Gemeinwohlverpflichtungen den Betreibern von DVB-T-Netzen auferlegt worden sein sollen.
Zweitens hat die Kommission nach Ansicht des Gerichts zu Recht angenommen, dass die fraglichen Maßnahmen nicht als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe angesehen werden können, weil bei ihnen der Grundsatz der Technologieneutralität nicht beachtet wurde. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass keine der von den spanischen Behörden vorgelegten Studien die Wahl der terrestrischen Plattform rechtfertigen könne, weil diese Studien keine hinreichenden Beweise für die Überlegenheit dieser Plattform gegenüber der Satellitenplattform enthielten.
Fußnoten:
1In Gebiet I, in dem 96 % der spanischen Bevölkerung leben und das als wirtschaftlich rentabel angesehen wurde, wurden die Kosten des Umstiegs auf das Digitalfernsehen von den öffentlichen und privaten Rundfunkanbietern übernommen. In Gebiet II, das dünner besiedelte und entlegene Regionen umfasst, in denen 2,5 % der spanischen Bevölkerung leben, investierten die Rundfunkanbieter mangels eines kommerziellen Interesses nicht in die Digitalisierung, was die spanischen Behörden zur Schaffung einer öffentlichen Finanzierung veranlasste. In Gebiet III, in dem 1,5 % der spanischen Bevölkerung leben, ist die digitale terrestrische Ausstrahlung aufgrund der Topografie ausgeschlossen, so dass dort die Satellitenplattform gewählt wurde.
2In den Jahren 2008 und 2009 wurden insgesamt fast 163 Mio. Euro aus dem Zentralhaushalt, teils in Form von Darlehen, die den Autonomen Gemeinschaften von den spanischen Behörden zu Vorzugsbedingungen gewährt wurden, und etwa 60 Mio. Euro aus den Haushalten der sechzehn betroffenen Autonomen Gemeinschaften in den Ausbau der Versorgung im Gebiet II investiert. Zudem finanzierten die Gemeinden den Ausbau in Höhe von etwa 3,5 Mio. Euro. Für den Betrieb und die Instandhaltung des Netzes wurden in den Jahren 2009 bis 2011 mindestens 32,7 Mio. Euro bewilligt.
3Beschluss 2014/489/EU über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-LaMancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52) (vgl. Pressemitteilung der Kommission IP/13/566).
4Die Einführung in dieser Autonomen Gemeinschaft war Gegenstand des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27408 (C 24/2010) (EX NN 37/2010, EX CP 19/2009), die die Behörden von Kastilien-LaMancha für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und dünner besiedelten Gebieten von Kastilien-LaMancha gewährt haben (ABl. C 335, S. 8) (vgl. Pressemitteilung der Kommission IP/14/1066). Gegen diesen Beschluss sind beim Gericht vier Klagen anhängig (Rechtssachen T-808/14, Spanien/Kommission, T-36/15, Hispasat/Kommission, T-37/15, AbertisTelecomTerrestre/Kommission, und T-38/15, TelecomCastilla-LaMancha/Kommission).
5Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, vgl. Pressemitteilung Nr. 64/03).
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Quelle: DATEV eG