Das LG Berlin hat den Eilantrag eines Staubsaugerherstellers gegen einen Konkurrenten zurückgewiesen. Da der Hersteller zwei Monate mit der Einreichung des Antrags bei Gericht gewartet habe, könne die Sache nicht dringlich sein (Az. 16 S 431/15).
Eilantrag eines großen Staubsaugerherstellers gegen Konkurrenten ohne Erfolg
LG Berlin, Pressemitteilung vom 01.12.2015 zum Urteil 16 S 431/15 vom 01.12.2015
Die Antragstellerin zu 1) ist ein führendes Unternehmen im Bereich der beutellosen Staubsauger und hat in dem Eilverfahren geltend gemacht, die Werbeaussagen der Antragsgegnerinnen, die diese für den vorgenannten Staubsauger verwendeten, seien irreführend. Wie sich aus eingeholten Gutachten von Testinstituten ergebe, seien u. a. die „AAAA“-Kennzeichnungen nicht gerechtfertigt. Denn es werde nicht berücksichtigt, dass die eingesetzte Technologie bei der Benutzung des Gerätes zu einem kontinuierlichen Anstieg der Motorenergie führe, um den durch die Verstopfung des Staubsaugerbeutels sinkenden Luftstrom zu kompensieren.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 01.12.2015 zurückgewiesen. Es fehle an der notwendigen Dringlichkeit für eine vorläufige Untersagung der Werbung. Indem die Antragstellerinnen nach Einholung eines Gutachtens mehr als zwei Monate mit der Einreichung des Antrages bei Gericht gewartet hätten, sei die Dringlichkeit widerlegt worden. Die Antragstellerinnen könnten sich auch nicht darauf berufen, zunächst noch ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben zu haben, da bereits das Ergebnis des ersten Gutachtens ausreichend gewesen wäre, um Eilrechtsschutz zu suchen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
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Quelle: DATEV eG