Laut BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i. S. von § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist (Az. I B 93/15).
BFH, Beschluss I B 93/15 vom 15.10.2015
Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG 2009 i. V. m. § 2 Nr. 1 KStG 2002 mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i. S. von § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist.
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Quelle: DATEV eG