BFH zur Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

Laut BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i. S. von § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist (Az. I B 93/15).

 

BFH, Beschluss I B 93/15 vom 15.10.2015

 

Leitsatz

 

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG 2009 i. V. m. § 2 Nr. 1 KStG 2002 mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i. S. von § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist.

———————-

Quelle: DATEV eG