Keine Sonntagsarbeit bei Amazon am 3. und 4. Advent

Das OVG Sachsen entschied, dass in der Niederlassung Leipzig der Firma Amazon an den Adventssonntagen (13. und 20. Dezember 2015) keine Arbeitnehmer im Bereich Verpackung von Handelsartikeln und Entgegennahme von Waren beschäftigt werden dürfen (Az. 3 B 369/15).

 

Keine Sonntagsarbeit bei Amazon am 3. und 4. Advent

 

OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 11.12.2015 zum Beschluss 3 B 369/15 vom 11.12.2015

 

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.12.20125 – 3 B 369/15 – entschieden, dass in der Niederlassung Leipzig der Firma Amazon an den kommenden Adventssonntagen (13. und 20. Dezember 2015) keine Arbeitnehmer im Bereich Verpackung von Handelsartikeln und Entgegennahme von Waren beschäftigt werden dürfen. Es hat der Beschwerde der Bezirksverwaltung Leipzig-Nordsachsen der Gewerkschaft ver.di stattgegeben und den anders lautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2015 – 4 L 1291/15 – geändert. 

 

Die Landesdirektion Sachsen hatte der Fa. Amazon eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt, die dieser die Beschäftigung von bis zu 3.000 Arbeitnehmern an den kommenden Adventssonntagen in der Zeit von 6:30 bis 23:30 Uhr in der Niederlassung Leipzig ermöglicht hätte. Begründet wurde dies mit besonderen Verhältnissen zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens. Trotz bereits ergriffener Maßnahmen habe das Auftragsvolumen bereits zu einem erhöhten Rückstau auszuliefernder Warensendungen geführt. Die Gewerkschaft ver.di hatte gegen die Bewilligung der Sonntagsarbeit Widerspruch erhoben.

 

Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat festgestellt, dass der von ver.di gegen die erteilte Genehmigung erhobene Wider-spruch aufschiebende Wirkung hat, so dass die Fa. Amazon von dieser vorläufig keinen Gebrauch machen darf. Gleichzeitig hat er der Landes-direktion Sachsen untersagt, sie sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von ver.di zu beseitigen.

 

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Sonntagsarbeit lägen nicht vor. Die Genehmigung der Landesdirektion sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Fa. Amazon habe die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit mit einer stark erhöhten Auftragssteigerung in der Vorweihnachtszeit begründet. Sonntagsarbeit sei aber in den betroffenen Tätigkeitsbereichen nur zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens gerechtfertigt. Bei der Auftragszunahme im Vorweihnachtsgeschäft handle es sich um ein jährliches und absehbares Ereignis. Es sei nicht ersichtlich, warum die Fa. Amazon den geltend ge-machten Zusatzbedarf nicht durch die Einstellung weiterer Mitarbeiter befriedigen könne. Diese habe auch nicht vorgetragen, welcher Schaden entstehen und aus welchen Gründen dieser unverhältnismäßig sein könnte. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf einen vorgetragenen Imageverlust wegen verzögerter Auslieferung.

 

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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Quelle: DATEV eG