Das spanische True-Lease-Modell zur Finanzierung des Schiffbaus ist keine rechtswidrige staatliche Beihilfe

Der EuGH hat den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische True-Lease-Modell eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, für nichtig erklärt. Die betroffenen Maßnahmen stellten keinen selektiven Vorteil dar (Az. T-515/13, T-719/13).

 

Das spanische True-Lease-Modell zur Finanzierung des Schiffbaus ist keine rechtswidrige staatliche Beihilfe

 

EuGH, Pressemitteilung vom 17.12.2015 zum Urteil T-515/13 und T-719/13 vom 17.12.2015

 

Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische True-Lease-Modell eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, für nichtig. Die betroffenen Maßnahmen stellen keinen selektiven Vorteil dar.

 

Seit Mai 2006 sind bei der Kommission mehrere Beschwerden gegen das „spanische True-Lease-Modell“ („SEAF“) eingegangen, vor allem aus dem Schiffbausektor anderer Mitgliedstaaten. Mit diesen Beschwerden wurde gerügt, dass das SEAF es den Schifffahrtsgesellschaften ermögliche, von spanischen Werften gebaute Schiffe mit einem Preisnachlass von zwischen 20 % und 30 % zu erwerben, und damit zu einem Verlust von Schiffbauaufträgen für die Beschwerdeführer führe.

 

Das SEAF bestand in der Finanzierung des Baus von Schiffen durch Werften (Verkäufer) im Wege einer rechtlichen und finanziellen Struktur und ihrem Erwerb durch Reedereien (Käufer) mit einem Nachlass auf den Schiffspreis. Die rechtliche und finanzielle Struktur wurde von einer Bank gegründet, die zwischen Reederei und Werft geschaltet war. Die Bank schaltete im Rahmen des Verkaufs eines Schiffes durch eine Werft an eine Schifffahrtsgesellschaft zwei Mittler ein, nämlich ein Leasingunternehmen und eine wirtschaftliche Interessenvereinigung. Ein Leasingunternehmen trat beim Kauf des Schiffes an die Stelle der Schifffahrtsgesellschaft. Die Bank gründete eine wirtschaftliche Interessenvereinigung und verkaufte Anteile an Investoren, die steuerliche Vorteile erhalten wollten (Minderung der Steuerbemessungsgrundlage). Die wirtschaftliche Interessenvereinigung verpflichtete sich im Rahmen eines Leasing-Vertrags zum Kauf des Schiffes zu einem Bruttopreis, der über das Leasingunternehmen an die Werft weitergegeben wurde. Die wirtschaftliche Interessenvereinigung verkaufte das Schiff anschließend im Rahmen eines Bareboat-Chartervertrags1 mit Kaufoption an die Schifffahrtsgesellschaft, erhielt im Gegenzug jedoch nur den Nettopreis, der den der Schifffahrtsgesellschaft anfangs gewährten Preisnachlass berücksichtigte.

 

Mit Beschluss vom 17. Juli 2013 stellte die Kommission fest, dass bestimmte Steuermaßnahmen, die das SEAF bildeten, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellten und teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien2. Die Kommission ordnete die Rückforderung der Beihilfe ausschließlich in Bezug auf diejenigen Investoren an, denen die fraglichen Vorteile zugute gekommen waren3.

 

Spanien, Lico Leasing (ein Finanzinstitut, das in einige der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen investiert hat, die sich am SEAF beteiligt haben) und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión (eine Gesellschaft, die mit kleinen und mittleren Werften zusammenarbeitet, um es diesen zu ermöglichen, ihre industriellen Ziele in angemessener Weise umzusetzen) haben beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission beantragt4.

 

Mit seinem Urteil vom 17.12.2015 erklärt das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig.

 

Das Gericht vertritt zunächst die Auffassung, dass die Kommission, da die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben, zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diesen eine staatliche Beihilfe zugutegekommen sei; die sich aus dem SEAF ergebenden steuerlichen und wirtschaftlichen Vorteile sind nämlich nur den Investoren zugutegekommen.

 

Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission ferner zu Unrecht erklärt, dass ein selektiver Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und der Investoren vorliege. Jeder Wirtschaftsteilnehmer konnte nämlich in den Genuss der fraglichen steuerlichen Vorteile kommen, indem er eine bestimmte Art von Transaktionen durchführte, die allen Unternehmen zu gleichen Bedingungen unterschiedslos offenstanden5. Die wirtschaftlichen Vorteile, die den Mitgliedern der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zugutegekommen sind, standen unter den gleichen Bedingungen unterschiedslos allen in Spanien steuerpflichtigen Wirtschaftsteilnehmern offen, und zwar trotz des Bestehens eines Genehmigungssystems.

Die Kommission hat somit zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass die Investoren aufgrund ihrer Beteiligung an einer bestimmten Art von begünstigten Transaktionen einen selektiven Vorteil erhalten hätten und dass das SEAF den Investoren insoweit einen selektiven Vorteil verschaffe, als die Steuerverwaltung auf der Grundlage eines angeblichen Ermessens „nur Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF, die für die Finanzierung von Seeschiffen bestimmt sind“, genehmige, an denen sie beteiligt seien.

 

Das Gericht ist im Übrigen der Ansicht, dass die Kommission ihre Feststellung, dass die fraglichen Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen könnten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten, nicht hinreichend begründet hat.

 

Fußnoten

1Eine Bareboat-Charter ist ein Vertrag über die Miete eines Schiffes, der weder Besatzung noch Versorgung umfasst; für diese ist der Charterer verantwortlich.

 

2Nach Ansicht der Kommission ermöglichten bestimmte Maßnahmen der steuerlichen Struktur des SEAF die beschleunigte und vorzeitige Abschreibung des Schiffes ab Beginn seines Baus, so dass bei den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen Verluste generiert wurden. Aufgrund der steuerlichen Transparenz der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen wurden diese Verluste in steuerlicher Hinsicht den Investoren zugerechnet, was es diesen ermöglichte, im Rahmen ihrer Tätigkeit ihre Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern. Zwei weitere Maßnahmen verhinderten, dass die im Rahmen des Verkaufs des Schiffes durch die wirtschaftliche Interessenvereinigung an die Schifffahrtsgesellschaft erzielten Gewinne der Steuer unterworfen wurden, so dass die Investoren den Vorteil der steuerlichen Verluste behalten konnten.

 

3Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1) (vgl. Pressemitteilung der Kommission IP/13/706).

 

4Insgesamt sind beim Gericht 65 Klagen gegen diesen Beschluss der Kommission anhängig.

 

5Wie es auch in anderen vom Gericht geprüften Rechtssachen der Fall war: vgl. Urteile des Gerichts vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11) (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 145/14). Die Kommission hat gegen diese beiden Urteile zwei Rechtsmittel eingelegt, die zur Zeit geprüft werden (Rechtssachen C-20/15 P, Kommission/Autogrill España, und C-21/05 P, Kommission/Banco Santander und Santusa).

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Quelle: DATEV eG